Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Ruhebezüge von Beamten, die mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in den Ruhestand versetzt wurden, sind mir Wirkung vom 1. Jänner 1999 mit dem Anpassungsfaktor 1,015 zu vervielfachen. § 47 Abs. 2 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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