(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder einer strafgerichtlich angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen im Sinn des Abs. 1 kann dem Angehörigen eines davon betroffenen Beamten auf Antrag eine monatliche Geldleistung gewährt werden, wenn der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und im Fall des Todes des Beamten Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte. Die Geldleistung ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für ihre Gewährung weggefallen ist; sie ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen.
(3) Die monatliche Geldleistung gebührt in der Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen des Angehörigen (§ 30 Abs. 2 und 4) und dem für ihn in Betracht kommenden, gemäß § 30 Abs. 5 durch den Stadtsenat festgesetzten Mindestsatz der Ergänzungszulage. Die Summe der mehreren Angehörigen gewährten monatlichen Geldleistungen darf den ruhenden Ruhebezug des Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind diese Geldleistungen verhältnismäßig zu kürzen.
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