§ 73 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) § 3 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 der Pensionsordnung 1966 in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung sind auf den Beamten, der vor dem 1. Jänner 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder ausscheidet, weiterhin anzuwenden.

(2) § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in der Fassung vor der 14. Novelle zur Pensionsordnung 1995 und § 24 Abs. 1 gelten für den Beamten, der vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist und seither ununterbrochen Bediensteter einer inländischen Gebietskörperschaft war oder ist, mit der Maßgabe, daß an die Stelle von 15 Jahren jeweils zehn Jahre treten.

(3) Hat der Beamte am 1. Jänner 1996 mindestens ein halbes Jahr, aber weniger als 1 ½ Jahre in einer Gehaltsstufe zurückgelegt, aus der für ihn eine Vorrückung oder Zeitvorrückung vorgesehen ist, und scheidet er bis zum Ende des für diese Vorrückung oder Zeitvorrückung erforderlichen Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann erhöht sich der ruhegenußfähige Monatsbezug um den halben Betrag der Gehaltssteigerung, die sich durch die Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte. Dabei gelten Dienstzulagen nach dem 2. Abschnitt der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, als Bestandteil des Gehaltes.

(4) Hat der Beamte am 1. Jänner 1996 mindestens 1 ½ Jahre in einer Gehaltsstufe zurückgelegt, aus der für ihn eine Vorrückung oder Zeitvorrückung vorgesehen ist, und scheidet er bis zum Ende des für diese Vorrückung oder Zeitvorrückung erforderlichen Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung bereits eingetreten wäre.

(5) Ist am 1. Jänner 1996 mindestens die Hälfte des für die Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraumes verstrichen und scheidet der Beamte bis zum Ende dieses Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann ist er so zu behandeln, als ob er bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte.

(6) Ist am 1. Jänner 1996 mindestens die Hälfte des für die erhöhte Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraumes verstrichen und scheidet der Beamte bis zum Ende dieses Zeitraumes aus dem Dienststand aus, dann ist er so zu behandeln, als ob er bereits Anspruch auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

(7) Wurde ein Beamter nach dem 1. Jänner 1999 bis zu dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in den Ruhestand versetzt, ist der ruhegenußfähige Monatsbezug auf der Grundlage der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung des Art. II zu berechnen.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten auch für den Hinterbliebenen und den Angehörigen des in diesen Bestimmungen genannten Beamten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 PO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 PO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 PO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 PO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 PO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PO 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 63 PO 1995 Besonderer Pensionsbeitrag§ 64 PO 1995 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten§ 65 PO 1995 Übergangsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften§ 66 PO 1995 Übergangsbestimmungen für Beamte§ 67 PO 1995§ 68 PO 1995 Übergangsbestimmungen für die ruhegenußfähige Dienstzeit§ 69 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den besonderen Pensionsbeitrag§ 70 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Unterhaltsbeitrag und die Zuwendung§ 71 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsanspruch des Witwers und des früheren Ehemannes sowie für den Versorgungsanspruch der Witwe und der Waise ohne österreichische Staatsbürgerschaft§ 72 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß, den Übergangsbeitrag, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag§ 73 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit§ 73a PO 1995 Übergangsbestimmungen für die Ruhegenußbemessungsgrundlage§ 73b PO 1995§ 73c PO 1995 Übergangsbestimmungen für die Ruhegenußermittlungsgrundlagen§ 73d PO 1995 Erhöhung des Ruhegenusses§ 73e PO 1995 Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2013 und 2014§ 73f PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73g PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 15. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73h PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 16. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73i PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 20. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73j PO 1995 Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2011
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 PO 1995
§ 73a PO 1995