5.Ziffer 5den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Absatz 2Als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt die Zeit, die der Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Hievon ausgenommen sind die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen, die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, und, soweit in Abs. 2a nicht anderes bestimmt wird, die Zeit eines Karenzurlaubes.Als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt die Zeit, die der Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Hievon ausgenommen sind die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen, die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, und, soweit in Absatz 2 a, nicht anderes bestimmt wird, die Zeit eines Karenzurlaubes.
(2a)Absatz 2 aDie Zeit einer (Eltern-)Karenz im Sinn der §§ 53 bis 55 der Dienstordnung 1994, einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 61c der Dienstordnung 1994 oder eines Karenzurlaubes, für den ein Pensionsbeitrag zu entrichten war, gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien. Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gemäß § 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, zählt auf die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Hälfte, wenn der Beamte vor dem 1. Dezember 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.Die Zeit einer (Eltern-)Karenz im Sinn der Paragraphen 53 bis 55 der Dienstordnung 1994, einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 61 c, der Dienstordnung 1994 oder eines Karenzurlaubes, für den ein Pensionsbeitrag zu entrichten war, gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien. Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gemäß Paragraph 56, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, zählt auf die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Hälfte, wenn der Beamte vor dem 1. Dezember 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
(3)Absatz 3Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken, Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
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