(1) Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 mit 1. Jänner 2013 mit dem Faktor 1,018 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner 2013 Anspruch bestanden hat oder sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 2013 Anspruch bestanden hat.
(2) Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 mit 1. Jänner 2014 mit dem Faktor 1,016 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner 2014 Anspruch bestanden hat oder sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 2014 Anspruch bestanden hat.
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