(1) Die §§ 15 und 18a in der Fassung der 24. Novelle zur Pensionsordnung 1995 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen und Versorgungsbezügen der hinterbliebenen eingetragenen Partner anzuwenden, die ab 1. Jänner 2014 gebühren.
(1a) Die §§ 56 bis 58 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2014 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.
(2) Verstirbt ein ehemaliger Beamter des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, nach dem 31. Dezember 2013, ist auf seine Hinterbliebenen § 57 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
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