Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für einen Monat, in dem eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 41a Abs. 11 der Besoldungsordnung 1994 gebührt, besteht Anspruch auf Ruhebezug (§ 3 Abs. 2) nur insoweit, als dieser den Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung übersteigt.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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