(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuß die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten oder dem eingetragenen Partner gebührt zum Versorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht verstorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der Kinderzulage. Dies gilt nicht, wenn die Waise bereits eine gleichartige Zulage erhält.
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