(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der Beamtin aufgelöst worden ist. Ist die Beamtin vor dem 1. August 1986 verstorben, so gebührt der Versorgungsgenuß nur auf Antrag. § 23 Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Der frühere Ehemann hat nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn seine Ehe mit der Beamtin nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die Beamtin nach dem 30. Juni 1983 verstorben ist.
(3) Der Witwe und dem Kind eines vor dem 1. August 1986 verstorbenen Beamten, die infolge Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft am Sterbetag des Beamten keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß hatten, gebührt der Versorgungsgenuß nur auf Antrag. § 23 Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.
0 Kommentare zu § 71 PO 1995