§ 71 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsanspruch des Witwers und des früheren Ehemannes sowie für den Versorgungsanspruch der Witwe und der Waise ohne österreichische Staatsbürgerschaft

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der Beamtin aufgelöst worden ist. Ist die Beamtin vor dem 1. August 1986 verstorben, so gebührt der Versorgungsgenuß nur auf Antrag. § 23 Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Der frühere Ehemann hat nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn seine Ehe mit der Beamtin nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die Beamtin nach dem 30. Juni 1983 verstorben ist.

(3) Der Witwe und dem Kind eines vor dem 1. August 1986 verstorbenen Beamten, die infolge Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft am Sterbetag des Beamten keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß hatten, gebührt der Versorgungsgenuß nur auf Antrag. § 23 Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PO 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 61 PO 1995 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht§ 62 PO 1995 Besonderheiten der Anrechnung§ 63 PO 1995 Besonderer Pensionsbeitrag§ 64 PO 1995 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten§ 65 PO 1995 Übergangsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften§ 66 PO 1995 Übergangsbestimmungen für Beamte§ 67 PO 1995§ 68 PO 1995 Übergangsbestimmungen für die ruhegenußfähige Dienstzeit§ 69 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den besonderen Pensionsbeitrag§ 70 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Unterhaltsbeitrag und die Zuwendung§ 71 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsanspruch des Witwers und des früheren Ehemannes sowie für den Versorgungsanspruch der Witwe und der Waise ohne österreichische Staatsbürgerschaft§ 72 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß, den Übergangsbeitrag, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag§ 73 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den ruhegenußfähigen Monatsbezug und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit§ 73a PO 1995 Übergangsbestimmungen für die Ruhegenußbemessungsgrundlage§ 73b PO 1995§ 73c PO 1995 Übergangsbestimmungen für die Ruhegenußermittlungsgrundlagen§ 73d PO 1995 Erhöhung des Ruhegenusses§ 73e PO 1995 Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2013 und 2014§ 73f PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 13. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73g PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 15. Novelle zur Pensionsordnung 1995§ 73h PO 1995 Übergangsbestimmungen zur 16. Novelle zur Pensionsordnung 1995
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70 PO 1995
§ 72 PO 1995