§ 28a PO 1995 Versorgungsbezug des hinterbliebenen eingetragenen Partners

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die §§ 14 bis 19, 23 bis 25 und 28 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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