Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn am Sterbetag des Beamten entweder dem Beamten oder seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner eine Kinderzulage (ein Steigerungsbetrag der früheren Haushaltszulage) für dieses Kind gebührte.
(2)Absatz 2Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.Abweichend von Absatz 2, gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach Absatz 3, und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.
(3)Absatz 3Besucht das Kind eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.Besucht das Kind eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4)Absatz 4Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(5)Absatz 5Der Nachweiszeitraum nach Abs. 3 und 4 wird verlängert durchDer Nachweiszeitraum nach Absatz 3 und 4 wird verlängert durch
1.Ziffer einseine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
2.Ziffer 2ein nachgewiesenes Auslandsstudium.Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(6)Absatz 6Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Abs. 3 und 4 wird gehemmt durchDer Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Absatz 3 und 4 wird gehemmt durch
1.Ziffer einsZeiten des Mutterschutzes oder
2.Ziffer 2Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(7)Absatz 7Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8)Absatz 8Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten – außer im Fall eines ordentlichen Studiums im Sinn des Abs. 3 – als erfüllt, wenn das Kind selbst oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, gelten – außer im Fall eines ordentlichen Studiums im Sinn des Absatz 3, – als erfüllt, wenn das Kind selbst oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, hat.
(8a)Absatz 8 aDem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland gemäß Abschnitt 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland gemäß Abschnitt 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(9)Absatz 9Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Abs. 2 bis 8a genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Absatz 2 bis 8a genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
(10)Absatz 10Der Waisenversorgungsgenuss nach Abs. 2 und 9 ruht, wenn das KindDer Waisenversorgungsgenuss nach Absatz 2 und 9 ruht, wenn das Kind
1.Ziffer einsEinkünfte bezieht, die den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 30 Abs. 5) übersteigen,Einkünfte bezieht, die den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (Paragraph 30, Absatz 5,) übersteigen,
2.Ziffer 2einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
3.Ziffer 3verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, außer die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner erreichen den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Beamten nicht.
(11)Absatz 11Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auchEinkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die in Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
1.Ziffer einswiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Krankenfürsorge, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Krankenfürsorge, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
2.Ziffer 2die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 – HGG 2001, BGBl. I Nr. 31, jene nach § 45 Abs. 1 bis 4 und §§ 46 und 47 HGG 2001 sowie die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 – HGG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, jene nach Paragraph 45, Absatz eins bis 4 und Paragraphen 46 und 47 HGG 2001 sowie die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
3.Ziffer 3die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,die Geldleistungen nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,,
4.Ziffer 4die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unddie Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und
5.Ziffer 5die Pauschalvergütung, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familien- und Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(12)Absatz 12Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13)Absatz 13Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 %, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 %, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 % und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 % der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D zu veranschlagen.
(14)Absatz 14Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
(15)Absatz 15Ist für den Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss ein Antrag erforderlich, gebührt der Waisenversorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Waisenversorgungsgenuss von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
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