§ 50 PO 1995 Bestattungskostenbeitrag

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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