(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie am Sterbetag des Beamten weder dem Beamten noch seinem Ehegatten eine Kinderzulage gebührte. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 %, die Abfertigung der Vollwaise 50 % der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
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