(1) Wenn der Anspruch auf den Ruhebezug dem Grunde nach besteht, kann vor Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Ruhebezug der Höhe nach festgesetzt wird, dem Beamten ein vorläufiger Ruhebezug gewährt werden. Der vorläufige Ruhebezug darf, sofern nicht auf Grund des Ermittlungsstandes ein höherer Prozentsatz angenommen werden kann, 60 % des im letzten Monat des Dienststandes gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 BO 1994) nicht überschreiten. In gleicher Höhe können auch vorläufige Sonderzahlungen gewährt werden.
(2) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 sind auf den gebührenden Ruhebezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. § 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.
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