Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 11 Z 4 und 5 und § 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung vor der 16. Novelle zu diesem Gesetz sind bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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