§ 72 PO 1995 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß, den Übergangsbeitrag, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wenn der Versorgungsanspruch vor dem 1. Jänner 1995 erworben worden ist, ist § 15 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden auf

1.

den Versorgungsgenuß und den Unterhaltsbeitrag der Witwe und der früheren Ehefrau,

2.

den Übergangsbeitrag der Witwe,

3.

den Versorgungsgenuß und den Unterhaltsbeitrag des Witwers und des früheren Ehemannes, die erwerbsunfähig und bedürftig sind,

4.

das Versorgungsgeld der Ehefrau und der früheren Ehefrau,

5.

das Versorgungsgeld des Ehemannes und des früheren Ehemannes, die erwerbsunfähig und bedürftig sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht

1.

für den Versorgungsanspruch, der nach dem 31. Dezember 1994 gemäß § 25 Abs. 4 und 5 wieder auflebt,

2.

für den Versorgungsgenuß, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag, die nach dem 31. Dezember 1994 auf Grund anderer Bestimmungen als § 46 Abs. 2 bis 4 oder § 56 Abs. 2 neu zu bemessen sind.

In diesen Fällen sind §§ 15 bis 19 in der zum Zeitpunkt des Wiederauflebens bzw. der Neubemessung geltenden Fassung und bei einem nach dem 31. Dezember 1993 neu angefallenen Unterhaltsbeitrag § 57 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei ist bei Anwendung des § 15 die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Tag, mit dem der Versorgungsanspruch wieder auflebt, aufzuwerten, und tritt bei Anwendung des § 57 Abs. 4 an die Stelle des Sterbetages des Beamten der Tag, mit dem die Neubemessung gemäß Z 2 wirksam wird.

(3) Auf den Versorgungsgenuß, das Versorgungsgeld und den Unterhaltsbeitrag des Kindes, das darauf vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch erworben hat, ist § 18 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Der bestehende Versorgungsgenuß oder Unterhaltsbeitrag des Witwers und des früheren Ehemannes sowie das bestehende Versorgungsgeld des (früheren) Ehemannes, für die Abs. 1 nicht gilt, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 gemäß §§ 15 bis 18 und § 57 Abs. 4 in der am 1. Jänner 1995 geltenden Fassung neu zu bemessen. Dabei tritt bei Anwendung des § 16, § 17 und § 57 Abs. 4 an die Stelle des Sterbetages der Beamtin der 1. Jänner 1995. § 19 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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