§ 20 PO 1995 Übergangsbeitrag

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

(2) § 19 und §§ 32 bis 47 sind anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft bei Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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