Personen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach den bis 31. Dezember 1965 geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Gesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. | Statt §§ 8, 9, 10 und 24 dieses Gesetzes sind §§ 44 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 1 lit. b, 46 Abs. 2, 3 und 4 der Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien in der am 31. Dezember 1965 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |||||||||
2. | § 14 Abs. 3 Z 1 steht dem Anspruch einer Witwe, die einen Beamten des Ruhestandes geheiratet hat, wenn derselbe zum Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten und fünfzehn Dienstjahre tatsächlich zurückgelegt hatte sowie wenn der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, nicht entgegen. |
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