§ 14 PO 1995 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

PO 1995 - Pensionsordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder bei der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  2. (2)Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
    2. 2.Ziffer 2die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    3. 3.Ziffer 3aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. 4.Ziffer 4vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
    5. 5.Ziffer 5am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  3. (3)Absatz 3Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
    2. 2.Ziffer 2die Wiederverwendung des Beamten verfügt worden ist und er den Dienst angetreten hat,
    3. 3.Ziffer 3aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. 4.Ziffer 4vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
    5. 5.Ziffer 5am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  4. (4)Absatz 4Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  5. (5)Absatz 5Der Versorgungsgenuß gemäß Abs. 1, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.Der Versorgungsgenuß gemäß Absatz eins,, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 PO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 PO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 PO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 PO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 PO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 PO 1995
§ 15 PO 1995