ABSCHNITT I-ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 PG 1965 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.
(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(5) Kinder sind
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a) | die ehelichen Kinder, |
b) | die legitimierten Kinder, |
c) | die Wahlkinder, |
d) | die unehelichen Kinder und |
e) | die Stiefkinder. |
(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2010)
(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961.
(13) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) hat von der Österreichischen Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.
(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die
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1. | nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder |
2. | die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, |
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.
(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
(16) Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
§ 1a PG 1965 Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
- (1)Absatz einsDie Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
- (2)Absatz 2Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten überNach Absatz eins, erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
- 1.Ziffer einsdie Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4, sowie von Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5,,
- 2.Ziffer 2die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 unddie Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, und
- 3.Ziffer 3die Höhe der für die Vollziehung des § 41 maßgeblichen Pensionen.die Höhe der für die Vollziehung des Paragraph 41, maßgeblichen Pensionen.
- (3)Absatz 3Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
- (4)Absatz 4Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
§ 1b PG 1965 Eingetragene Partnerschaften
§ 1b.Paragraph eins b, Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, 16, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, § 62 Abs. 1 und 2 Z 1, § 75, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Die Paragraphen 14 bis 15e, 16, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, Paragraph 62, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Paragraph 75,, Paragraph 77, Absatz 2 und Paragraph 103, Absatz 2,
§ 2 PG 1965 Anwartschaft
- (1)Absatz einsDer Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
- (2)Absatz 2Die Anwartschaft erlischt durch
- a)Litera aWegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979,Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979,
- b)Litera bVerzicht,
- c)Litera cAustritt,
- d)Litera dKündigung,
- e)Litera eEntlassung.
ABSCHNITT II-RUHEBEZUG
§ 3 PG 1965 Anspruch auf Ruhegenuß
- (1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
- (2)Absatz 2Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
§ 4 PG 1965 Ruhegenußberechnungsgrundlage
- (1)Absatz einsDie Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
- 1.Ziffer einsFür jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
- 2.Ziffer 2Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
- 3.Ziffer 3Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 91, Absatz 3, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
- 4.Ziffer 4Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- 5.Ziffer 5Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- 6.Ziffer 6Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
- a)Litera aZunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
- b)Litera bBei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
- (2)Absatz 2Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 78 f, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro Anmerkung 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
- (2a)Absatz 2 aDie Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
- (2b)Absatz 2 bAn die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
- (2c)Absatz 2 cDie Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.
- (3)Absatz 3Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
§ 5 PG 1965 Ruhegenußbemessungsgrundlage
- (1)Absatz eins80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
- (2)Absatz 2Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
- (2a)Absatz 2 aBei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
- (2b)Absatz 2 bIm Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
- (3)Absatz 3Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
- (4)Absatz 4Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wennEine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
- 1.Ziffer einsder Beamte im Dienststand verstorben ist oder
- 2.Ziffer 2wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
- (5)Absatz 5Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
§ 6 PG 1965 Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
- (1)Absatz einsDie ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
- a)Litera ader ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
- b)Litera bden angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
- c)Litera cden angerechneten Ruhestandszeiten,
- d)Litera dden zugerechneten Zeiträumen,
- e)Litera eden durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
- (2)Absatz 2Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
- 1.Ziffer einseigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
- 2.Ziffer 2eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
- (2a)Absatz 2 aDie Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
- (2b)Absatz 2 bIm bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
- (3)Absatz 3Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
§ 7 PG 1965 Ausmaß des Ruhegenusses
- (1)Absatz einsDer Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
- (2)Absatz 2Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
§ 8 PG 1965 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
- (1)Absatz einsIst der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
- (2)Absatz 2Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 9 PG 1965 Zurechnung
- (1)Absatz einsErreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
- (2)Absatz 2Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
- (3)Absatz 3Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
§ 10 PG 1965 Universitätsprofessoren
- (1)Absatz einsDer emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
- 1.Ziffer einsim Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% undim Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 oder des Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% und
- 2.Ziffer 2im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 oder des Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%
der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4.der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4, - (2)Absatz 2Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitätsprofessors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitätsprofessor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
- (3)Absatz 3Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls des Kinderzuschusses keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zum Emeritierungsbezug.Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls des Kinderzuschusses keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zum Emeritierungsbezug.
§ 11 PG 1965 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 11.Paragraph 11, Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
- b)Litera bVerzicht,
- c)Litera cAustritt,
(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)Anmerkung, Litera d,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)- e)Litera eVerhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
- f)Litera fAuflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz 2, BDG 1979.
ABSCHNITT IIA--
§ 13a PG 1965
- (1)Absatz einsEmpfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
- (2)Absatz 2Der Beitrag beträgt
- 1.Ziffer eins2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
- 2.Ziffer 22,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach Paragraph 41 a, - (2a)Absatz 2 aAb 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5,, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Absatz 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
- (2b)Absatz 2 bDer Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.Der Beitrag nach Absatz 2 a, vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.
- (2c)Absatz 2 cAb 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 91 Abs. 5 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Absatz eins,, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach Paragraph 45, ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Absatz 2 und 2a in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 5, ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150% bis 200% der HBGL | 10% |
über 200% bis 300% der HBGL | 20% |
über 300% der HBGL | 25% |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.
- (3)Absatz 3Der Kinderzuschuss und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.Der Kinderzuschuss und die Zulage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
- (5)Absatz 5Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
- (6)Absatz 6Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, nicht unterschritten werden.
ABSCHNITT III-VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
UNTERABSCHNITT A-VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
§ 14 PG 1965 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
- (1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
- (2)Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
- 1.Ziffer einsder Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
- 2.Ziffer 2die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
- 3.Ziffer 3aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
- 4.Ziffer 4durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
- 5.Ziffer 5am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
- (3)Absatz 3Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
- 1.Ziffer einsdie Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
- 2.Ziffer 2der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
- 3.Ziffer 3aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
- 4.Ziffer 4durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
- 5.Ziffer 5am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
- (4)Absatz 4Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
- (5)Absatz 5Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
§ 15 PG 1965 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
- (1)Absatz einsDas Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
- (2)Absatz 2Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
- (4)Absatz 4Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:
- 1.Ziffer einsdas Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und 1a ASVG,
- 2.Ziffer 2wiederkehrende Geldleistungen
- a)Litera aaus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
- b)Litera bauf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
- 3.Ziffer 3wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
- a)Litera adieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
- b)Litera bvon landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
- c)Litera cdes Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
- d)Litera ddes Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
- e)Litera edes Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
- f)Litera fdes Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
- g)Litera gdes Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
- h)Litera hdes Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
- i)Litera ivon Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
- aa)Sub-Litera, a, aöffentlich-rechtlichen Körperschaften und
- bb)Sub-Litera, b, bFonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
- j)Litera jsonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
- k)Litera kvertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
- 4.Ziffer 4außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
- 5.Ziffer 5Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
- (5)Absatz 5Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 15a PG 1965
Paragraph 15 a, Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460e ASVG.
§ 15b PG 1965 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
- (1)Absatz einsErreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 € (Anm. 1), so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung 1), so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.
- (2)Absatz 2Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
- (3)Absatz 3Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
- (4)Absatz 4Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.Der in Paragraph 15 b, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.
§ 15c PG 1965 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
- (1)Absatz einsÜberschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
- (2)Absatz 2Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
§ 15d PG 1965 Meldung des Einkommens
- (1)Absatz einsDie Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten oder nach § 15c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach Paragraph 15 b, erhöhten oder nach Paragraph 15 c, verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
- (2)Absatz 2Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach Paragraph 15, Absatz 2, überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
- (3)Absatz 3Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
§ 15e PG 1965 Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
- (1)Absatz einsAuf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 oder § 15b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 15c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 b, ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach Paragraph 15 c, nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
- (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
- (3)Absatz 3Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund gemäß § 39 zu ersetzen.Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund gemäß Paragraph 39, zu ersetzen.
§ 16 PG 1965 Übergangsbeitrag
- (1)Absatz einsIst die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß Paragraph 144, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt des Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
UNTERABSCHNITT B-VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE
§ 17 PG 1965 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
- (1)Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
- (2)Absatz 2Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
- (2a)Absatz 2 aBesucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.Besucht das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
- (2b)Absatz 2 bDie Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
- (2c)Absatz 2 cDer Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durchDer Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2b wird verlängert durch
- 1.Ziffer einseine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
- 2.Ziffer 2ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. - (2d)Absatz 2 dDer Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durchDer Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Absatz 2 a und 2b wird gehemmt durch
- 1.Ziffer einsZeiten des Mutterschutzes oder
- 2.Ziffer 2Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
- (2e)Absatz 2 eZur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
- (2f)Absatz 2 fHat
- 1.Ziffer einsdas Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oderdas Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder
- 2.Ziffer 2eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. beine andere Person für ein solches Kind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,
des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt. - (2g)Absatz 2 gDem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- (2h)Absatz 2 hAbweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.Abweichend von Absatz 2, gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.
- (3)Absatz 3Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
- (4)Absatz 4Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das KindDer Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn das Kind
- a)Litera aEinkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
- b)Litera beinem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
- c)Litera cverheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
- (5)Absatz 5Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auchEinkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
- 1.Ziffer einswiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
- 2.Ziffer 2die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den Paragraphen 45, Absatz eins bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
- 3.Ziffer 3die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,die Geldleistungen nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,,
- 4.Ziffer 4die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unddie Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und
- 5.Ziffer 5die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. - (6)Absatz 6Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
- (7)Absatz 7Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach Paragraph 25, Absatz 3, bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
§ 18 PG 1965 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
- (1)Absatz einsDer Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten
- 1.Ziffer einsgebührte oder
- 2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
- (2)Absatz 2Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
- (3)Absatz 3Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
- (4)Absatz 4Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
UNTERABSCHNITT C
§ 19 PG 1965
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
- (1a)Absatz eins aAbs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren EhegattenAbsatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
- 1.Ziffer einszumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
- 2.Ziffer 2falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. - (2)Absatz 2Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
- (3)Absatz 3Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
- (4)Absatz 4Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
- 1.Ziffer einsdie Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oderdie Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
- 2.Ziffer 2die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Absatz eins a, regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen. - (4a)Absatz 4 aAbs. 4 gilt jedoch nicht, wennAbsatz 4, gilt jedoch nicht, wenn
- 1.Ziffer einsdas auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 römisch eins S 807, enthält,
- 2.Ziffer 2die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
- 3.Ziffer 3der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
- a)Litera ader frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
- b)Litera baus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
- (5)Absatz 5Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
- (6)Absatz 6Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
- (7)Absatz 7Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
- (8)Absatz 8Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
- (9)Absatz 9Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.Ein Versorgungsgenuss nach Absatz eins a, gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.
UNTERABSCHNITT D-GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE
§ 20 PG 1965 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
- (1)Absatz einsIst ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
- (2)Absatz 2Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre.
(Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)Anmerkung, Absatz 3 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,)
§ 21 PG 1965 Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
- a)Litera aVerzicht,
(Anm.: lit. b) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)Anmerkung, Litera b,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)- c)Litera cVerurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
- aa)Sub-Litera, a, adie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
- bb)Sub-Litera, b, bdie nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. - (2)Absatz 2Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
- (3)Absatz 3Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
- (4)Absatz 4Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
- a)Litera adie Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
- b)Litera bbei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
- (5)Absatz 5Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
- (6)Absatz 6Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
- 1.Ziffer einsdie Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) unddie Einkünfte (Paragraph 17, Absatz 5 und 6) und
- 2.Ziffer 2wiederkehrende Unterhaltsleistungen
anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 24 PG 1965 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
- (1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
- (2)Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
- (3)Absatz 3Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
- (4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
- (5)Absatz 5Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
- (6)Absatz 6Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 vH, die Abfertigung der Vollwaise 60 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
ABSCHNITT IV-GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDESUND HINTERBLIEBENE
§ 25 PG 1965 Kinderzuschuss
- (1)Absatz einsDem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt der Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt der Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
- (2)Absatz 2Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß der Kinderzuschuss, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
- (3)Absatz 3Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.
- (4)Absatz 4Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.Ein Kinderzuschuss nach Absatz 2, oder eine Zulage nach Absatz 3, gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 25a PG 1965 Kinderzurechnungsbetrag
- (1)Absatz einsDem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
- 1.Ziffer einsin das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund oder
- 2.Ziffer 2in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
liegen. - (2)Absatz 2Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:Als Kinder im Sinne des Absatz eins, gelten:
- 1.Ziffer einsKinder im Sinne des § 1 Abs. 5 undKinder im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, und
- 2.Ziffer 2Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
- (3)Absatz 3Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
- (4)Absatz 4Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden.Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch Paragraph 607, Absatz 6 und auf das Prozentausmaß auch Paragraph 607, Absatz 12, ASVG anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
- (6)Absatz 6Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenuß nicht übersteigen.
- (7)Absatz 7Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Paragraph 227 a, Absatz 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
- (8)Absatz 8Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
- (9)Absatz 9Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 26 PG 1965 Ergänzungszulage
- (1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
- (2)Absatz 2Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
- 1.Ziffer einsdem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
- 2.Ziffer 2den anderen Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,den anderen Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,
- 3.Ziffer 3den Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, undden Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und
- 4.Ziffer 4wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.
- (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im Paragraph 16, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
- (4)Absatz 4Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
- a)Litera aSonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
- b)Litera bGrund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015,Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,
- c)Litera cEinkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,
- d)Litera dEinkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.
- (5)Absatz 5Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- 1.Ziffer einsDie Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.
- 2.Ziffer 2Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.
- 3.Ziffer 3Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
- 4.Ziffer 4Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
- 5.Ziffer 5Der Mindestsatz für
- a)Litera averheiratete Beamte und
- b)Litera bBeamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.
- (6)Absatz 6Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 17, Absatz 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
- (7)Absatz 7Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
- (8)Absatz 8Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
§ 27 PG 1965 Gebührenfreiheit
§ 27.Paragraph 27, Schriften, die dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die
- 1.Ziffer einsnach diesem Bundesgesetz oder
- 2.Ziffer 2nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden Leistungen dienen, sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 28 PG 1965 Sonderzahlung
- (1)Absatz einsNeben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
- (2)Absatz 2Die Sonderzahlung beträgt 50 vH des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
- (3)Absatz 3Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
- (4)Absatz 4Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 29 PG 1965 Vorschuss und Geldaushilfe
- (1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie
- 1.Ziffer einsunverschuldet in Notlage geraten ist oder
- 2.Ziffer 2sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
- (2)Absatz 2Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
- (3)Absatz 3Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
- 1.Ziffer einsunverschuldet in Notlage geraten ist oder
- 2.Ziffer 2sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
§ 30 PG 1965 Sachleistungen
§ 30.Paragraph 30, Die für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
§ 31 PG 1965 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung
- (1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b GehG, wennDem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21 b, GehG, wenn
- 1.Ziffer einssie im Ausland wohnen,
- 2.Ziffer 2es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
- 3.Ziffer 3der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
- (2)Absatz 2Der Folgekostenzuschuß nach § 21f GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21 f, GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
§ 32 PG 1965 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
- (1)Absatz einsDer Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
- (2)Absatz 2Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
§ 33 PG 1965 Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
- (1)Absatz einsMaßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
- (2)Absatz 2Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
- (3)Absatz 3Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
- (4)Absatz 4Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.
§ 34 PG 1965 Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
- (1)Absatz einsDie wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird.
- (2)Absatz 2Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.
§ 35 PG 1965 Auszahlung der Geldleistungen
- (1)Absatz einsGeldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.
- (1a)Absatz eins aBezieher von nach dem 31. Dezember 2003 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
- (2)Absatz 2Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt der Bund, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
- (3)Absatz 3Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach Paragraph 239, Absatz 2, ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
- (4)Absatz 4Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Bundes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Bundes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Absatz 3, zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
- (5)Absatz 5Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
§ 36 PG 1965 Ärztliche Untersuchung
- (1)Absatz einsSoweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
- (2)Absatz 2Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
§ 37 PG 1965 Kostenersatz
§ 37.Paragraph 37, Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 38 PG 1965 Meldepflicht
- (1)Absatz einsDer Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
- (2)Absatz 2Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
- (3)Absatz 3Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15d bleibt unberührt.Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß Paragraph 15 d, bleibt unberührt.
§ 39 PG 1965 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
- (1)Absatz einsZu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
- (2)Absatz 2Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991 hereinzubringen.Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, hereinzubringen.
- (3)Absatz 3Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
- (4)Absatz 4Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
- (5)Absatz 5Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
§ 40 PG 1965 Verjährung
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
- (2)Absatz 2Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
- (3)Absatz 3Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
§ 41 PG 1965 Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
- (1)Absatz einsÄnderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
- (2)Absatz 2Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereitsDie nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
- 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- 2.Ziffer 2sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
1. Jänner | 100% |
1. Februar | 90% |
1. März | 80% |
1. April | 70% |
1. Mai | 60% |
1. Juni | 50% |
1. Juli | 40% |
1. August | 30% |
1. September | 20% |
1. Oktober | 10% |
| |
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
- (3)Absatz 3Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 in der bis 17. Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die Paragraph 99, Absatz 6, in der bis 17. Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gilt.
- (4)Absatz 4Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Die in Paragraph 711, ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
- (5)Absatz 5Die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018Die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, undnach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
- (6)Absatz 6Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
- (7)Absatz 7Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020
- –Strichaufzählungnach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,
- –Strichaufzählungnach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
- –Strichaufzählungnach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und
- –Strichaufzählungnach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden. - (8)Absatz 8§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
- (9)Absatz 9§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
- (10)Absatz 10§ 790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 790, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
- (11)Absatz 11§ 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 807, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 41a PG 1965
- (1)Absatz einsFolgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
- 1.Ziffer eins§ 13a in der Fassung des Art. 14 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,Paragraph 13 a, in der Fassung des Artikel 14, Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,,
- 2.Ziffer 2§ 17 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,Paragraph 17, Absatz 2 a und 2b in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 14, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,,
- 3.Ziffer 3die §§ 15b und 15c in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 unddie Paragraphen 15 b und 15c in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, und
- 4.Ziffer 4§ 41 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,Paragraph 41, Absatz 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,
- 5.Ziffer 5§ 15b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.Paragraph 15 b, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009,.
- (2)Absatz 2Die Aufhebung des § 41a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.Die Aufhebung des Paragraph 41 a, gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
- (3)Absatz 3Die Aufhebung des § 42 Abs. 1 Z 3 durch Art. 7 Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.Die Aufhebung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, durch Artikel 7, Ziffer 19, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
- (4)Absatz 4§ 42 und die Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.Paragraph 42 und die Aufhebung der Paragraphen 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
- (5)Absatz 5Die §§ 10 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 61 Abs. 2 sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 10, Absatz 3,, 59 Absatz eins und 61 Absatz 2, sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
- (6)Absatz 6§ 15 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.Paragraph 15, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.
- (7)Absatz 7Die §§ 2, 3, 4, 10, 13a Abs. 3, 14, 15, 17, 24, 25, 34, 56, 71, 77 und 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. a, 13 Abs. 4 und 52 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 2,, 3, 4, 10, 13a Absatz 3,, 14, 15, 17, 24, 25, 34, 56, 71, 77 und 104 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sowie die Aufhebung der Paragraphen 11, Litera a,, 13 Absatz 4 und 52 Absatz 2, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
- (8)Absatz 8§ 13a Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Paragraph 13 a, Absatz 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
§ 41b PG 1965 Einmalzahlung für das Jahr 2007
- (1)Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,-€. und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
- (2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach § 26. Von der Einmalzahlung ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch ein Beitrag nach § 13a zu entrichten.Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach Paragraph 26, Von der Einmalzahlung ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch ein Beitrag nach Paragraph 13 a, zu entrichten.
- (3)Absatz 3Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 26 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 26, haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Absatz eins, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Absatz 2, anzuwenden.
Abschnitt V
§ 42 PG 1965
- (1)Absatz einsDas zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
- 1.Ziffer einsdie von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
- 2.Ziffer 2Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. - (2)Absatz 2Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG nicht übersteigen.
ABSCHNITT VI-VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT
§ 46 PG 1965 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
- (1)Absatz einsIst ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
- (2)Absatz 2Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht.Solange die Bezüge nach Absatz eins, ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, gilt nicht.
- (3)Absatz 3Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
- (4)Absatz 4Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
- (5)Absatz 5Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Absatz 4, erhöht werden.
- (6)Absatz 6Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
- (7)Absatz 7Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Absatz eins, ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
- (8)Absatz 8Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
- (9)Absatz 9Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Bundesgesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
- (10)Absatz 10Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
- (11)Absatz 11Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 47 PG 1965 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 46 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 14 Abs. 3 gilt nicht.Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins,, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des Paragraph 14, Absatz 3, gilt nicht.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
- (3)Absatz 3Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
ABSCHNITT VII-UNTERHALTSBEZUG
§ 49 PG 1965 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten
- (1)Absatz einsDem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.
- (2)Absatz 2Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf die der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 vH.
- (3)Absatz 3Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 52 PG 1965 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
- (1)Absatz einsAuf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden.Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
- (3)Absatz 3Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
- (4)Absatz 4Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des Paragraph 159, Litera c, RStDG gebührenden Leistungen anzurechnen.
ABSCHNITT VIII-ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
§ 53 PG 1965 Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
- (1)Absatz einsRuhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
- (2)Absatz 2Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
- a)Litera adie in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
- b)Litera bdie als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
- c)Litera cdie im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
- d)Litera ddie Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,
- e)Litera edie Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
- f)Litera fdie Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
- g)Litera gdie Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
- h)Litera hdie Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
- i)Litera idie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
- j)Litera jdie Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
- k)Litera kdie in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
- l)Litera ldie Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
- m)Litera mdie Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
- n)Litera ndie Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
- (2a)Absatz 2 aAuf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
- (3)Absatz 3Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
- a)Litera adie Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
- b)Litera bdie im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
- c)Litera cdie Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
- (4)Absatz 4Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Absatz 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
- (5)Absatz 5Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
- (6)Absatz 6Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen.
§ 54 PG 1965 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
- (1)Absatz einsDie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
- (2)Absatz 2Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
- a)Litera adie Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a,, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
- b)Litera bdie Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezügenicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamteaus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
- (3)Absatz 3Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
- (4)Absatz 4Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
- (5)Absatz 5Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
- (6)Absatz 6Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
§ 56 PG 1965 Besonderer Pensionsbeitrag
- (1)Absatz einsSoweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
- (2)Absatz 2Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
- a)Litera asoweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. g handelt,soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera g, handelt,
- b)Litera bsoweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (Paragraph 53, Absatz 2, Litera d,) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,
- c)Litera csoweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
- d)Litera dsoweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.
- (3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
- (3a)Absatz 3 aDer besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2a ist – ausgenommen für nach § 53 Abs. 2 lit. h und i angerechnete Zeiten – mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2 a, ist – ausgenommen für nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i angerechnete Zeiten – mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
- (3b)Absatz 3 bAbweichend von Abs. 3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i gemäß § 53 Abs. 2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).Abweichend von Absatz 3 a, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i gemäß Paragraph 53, Absatz 2 a, 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).
- (4)Absatz 4Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
- (5)Absatz 5Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
- (6)Absatz 6Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
- (7)Absatz 7Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern der Bund nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern der Bund nach Paragraph 311, ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
- (8)Absatz 8Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
§ 57 PG 1965 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
- (1)Absatz einsWird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf „nicht entsprechend“ lautenden Gesamtbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
- (2)Absatz 2Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 56 Abs. 3 und 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Paragraph 56, Absatz 3 und 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz eins, GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
- (3)Absatz 3Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre seinen Dienstposten ordnungsgemäß versehen kann.
- (4)Absatz 4Der Ruhegenuß eines gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 RStDG in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.Der Ruhegenuß eines gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, RStDG in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.
Abschnitt IX-Nebengebührenzulage
§ 59 PG 1965 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
- (1)Absatz einsFolgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
- 1.Ziffer einsÜberstundenvergütungen nach § 16 GehG,Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, GehG,
- 2.Ziffer 2Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16 a, GehG,
- 3.Ziffer 3Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, GehG,
- 4.Ziffer 4Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,Journaldienstzulagen nach Paragraph 17 a, GehG,
- 5.Ziffer 5Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, GehG,
- 6.Ziffer 6Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, GehG,
- 7.Ziffer 7Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,Erschwerniszulagen nach Paragraph 19 a, GehG,
- 8.Ziffer 8Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,Gefahrenzulagen nach Paragraph 19 b, GehG,
- 9.Ziffer 975% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,,
- 10.Ziffer 10Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 67, 68, 71 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153, 153a, 165 und 168 GehG,Vergütungen nach den Paragraphen 12 f, Absatz 2,, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 67, 68, 71 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153, 153a, 165 und 168 GehG,
- 11.Ziffer 11die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,die den Landeslehrern auf Grund des Art. römisch III der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen,
- 12.Ziffer 12die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. römisch III der 28. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen,
- 13.Ziffer 13die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen,die auf Grund des Art. römisch II der 30. GehG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,, nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,, gebührenden besonderen Vergütungen,
- 14.Ziffer 14der Differenzausgleich nach § 113g GehG,der Differenzausgleich nach Paragraph 113 g, GehG,
- 15.Ziffer 15der Differenzausgleich nach § 113h GehG.der Differenzausgleich nach Paragraph 113 h, GehG.
- (2)Absatz 2Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
- 1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder
- 2.Ziffer 2eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10 (ausgenommen Vergütungen nach § 113c GehG), 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10 (ausgenommen Vergütungen nach Paragraph 113 c, GehG), 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist. - (3)Absatz 3Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach Paragraph 12 c, Absatz 4, oder Paragraph 12 d, Absatz eins, GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
- (4)Absatz 4Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
§ 61 PG 1965 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
- (1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
- 1.Ziffer einsum Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung undum Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
- 2.Ziffer 2um Gutschriften von Nebengebührenwerten
- a)Litera anach den §§ 67 und 68 undnach den Paragraphen 67 und 68 und
- b)Litera bnach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
- (2)Absatz 2Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
- (3)Absatz 3Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
- (4)Absatz 4In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
§ 62 PG 1965 Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
- (1)Absatz einsDem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
- (2)Absatz 2Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
- 1.Ziffer einsfür den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,für den überlebenden Ehegatten den sich aus Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, ergebenden Hundertsatz,
- 2.Ziffer 2für jede Halbwaise 24% und
- 3.Ziffer 3für jede Vollwaise 36%
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
§ 63 PG 1965 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
- (1)Absatz einsDem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß § 61 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß Paragraph 61, bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
- (2)Absatz 2Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 62 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2, auf den Unterhaltsbeitrag nach Absatz eins, ergibt.
- (3)Absatz 3Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 62 Abs. 2 ist anzuwenden.Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Paragraph 62, Absatz 2, ist anzuwenden.
§ 64 PG 1965 Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 64.Paragraph 64, Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
§ 65 PG 1965 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten der Nebengebühren
- (1)Absatz einsNeben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsanspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
- 2.Ziffer 2den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.
- (2)Absatz 2Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Absatz eins, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
- (3)Absatz 3Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Absatz eins, sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
- (4)Absatz 4Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
- (5)Absatz 5Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
§ 66 PG 1965 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
- (1)Absatz einsHat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
- 1.Ziffer einsanspruchsbegründende Nebengebühren oder
- 2.Ziffer 2diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten. - (2)Absatz 2Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
- (3)Absatz 3Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.
- (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.Die Absatz eins bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
- (5)Absatz 5Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
§ 67 PG 1965 Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes
- (1)Absatz einsDem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
- 1.Ziffer einssich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden und
- 2.Ziffer 2für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.
- (2)Absatz 2Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,
von 1946 bis 1950 | 1/4 |
von 1951 bis 1960 | 3/8 |
von 1961 bis 1971 | 3/4 |
der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Absatz eins, Ziffer 2, Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.- (3)Absatz 3Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Absatz 2, anzuwenden ist.
- (4)Absatz 4Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Absatz 2, anzuwenden ist.
- (5)Absatz 5Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.
§ 68 PG 1965 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
§ 68.Paragraph 68, Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen. Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, vorzunehmen.
§ 69 PG 1965 Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt.Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist Paragraph 61, Absatz 2, auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt.
- (2)Absatz 2Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 61 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in Paragraph 61, Absatz 2, jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr | Divisor |
2000 | 455 |
2001 | 472,5 |
2002 | 490 |
2003 | 507,5 |
2004 | 525 |
2005 | 542,5 |
2006 | 560 |
2007 | 577,5 |
2008 | 595 |
2009 | 612,5 |
2010 | 630 |
2011 | 647,5 |
2012 | 665 |
2013 | 682,5 |
ABSCHNITT X-Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund
§ 70 PG 1965 Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund
§ 70.Paragraph 70, Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.Ziffer einsAn die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
- 2.Ziffer 2Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. Paragraph 39, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)§ 71 PG 1965
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche
- 1.Ziffer einsder unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 27. April 1922, BGBl. Nr. 266 (Post- und Telegraphenpensionsverordnung 1922 und vom 12. April 1927, BGBl. Nr. 150, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, undder unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 27. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 266 (Post- und Telegraphenpensionsverordnung 1922 und vom 12. April 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, und
- 2.Ziffer 2der unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 25. Juli 1922, BGBl. Nr. 611 (Postbotenprovisionsverordnung), und vom 7. Dezember 1926, BGBl. Nr. 375, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 123, oder unter das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen,der unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 25. Juli 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 611 (Postbotenprovisionsverordnung), und vom 7. Dezember 1926, Bundesgesetzblatt Nr. 375, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 123, oder unter das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen,
mit den Maßgaben gemäß Abs. 2 und 3 anzuwenden.mit den Maßgaben gemäß Absatz 2 und 3 anzuwenden. - (2)Absatz 2Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und der Kinderzuschuss sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung oder, falls sie erst nach dem 31. Dezember 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, im Verhältnis der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des betreffenden Bediensteten zu kürzen.
- (3)Absatz 3Die §§ 53 bis 57 sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 53 bis 57 sind nicht anzuwenden.
Abschnitt XI-Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG
§ 73 PG 1965 Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt römisch VII des Kollektivvertrages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), Bundesgesetzblatt Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes römisch VII KV außer Kraft.
- (2)Absatz 2Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
- (3)Absatz 3Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
- 1.Ziffer einsBedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- 2.Ziffer 2Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
- 3.Ziffer 3Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
- 4.Ziffer 4Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;Bedienstete, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1949, oder im Paragraph 93, KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;
- 5.Ziffer 5Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte unterliegen.
- (4)Absatz 4Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach Paragraph 67, KV.
- (5)Absatz 5Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts XI keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49 und 52 anzuwenden.Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts römisch XI keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 24,, 26, 32 Absatz eins,, 41a, 46, 47, 48, 49 und 52 anzuwenden.
§ 74 PG 1965 Anwartschaft
- (1)Absatz einsDer Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
- (2)Absatz 2Die Anwartschaft erlischt durch
- 1.Ziffer einsVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- 2.Ziffer 2Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß Paragraph 67, KV; der Verzicht ist unwiderruflich;
- 3.Ziffer 3Kündigung;
- 4.Ziffer 4Entlassung;
- 5.Ziffer 5vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
- 6.Ziffer 6einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
- (3)Absatz 3Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Absatz 2, Ziffer 6, nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
§ 75 PG 1965 Leistungen
- (1)Absatz einsNach Maßgabe der §§ 76 bis 85 gebühren folgende Leistungen:Nach Maßgabe der Paragraphen 76 bis 85 gebühren folgende Leistungen:
- 1.Ziffer einsZuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie
- 2.Ziffer 2Sonderzahlungen.
- (2)Absatz 2Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach Paragraph 67, Absatz 6, KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.
§ 76 PG 1965 Dauer des Anspruchs auf Zuschüsse
- (1)Absatz einsDem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird.
- (2)Absatz 2Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt.
§ 77 PG 1965 Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen
- (1)Absatz einsDer Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach Paragraph 78, ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß Paragraph 4, GehG und einer allfälligen nach Paragraph 79, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.
- (2)Absatz 2Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 78, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß Paragraph 4, GehG und einer allfälligen nach Paragraph 79, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
- (3)Absatz 3Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 78, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach Paragraph 79, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
- (4)Absatz 4Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Absatz eins bis 3 außer Betracht.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
- (6)Absatz 6Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.
§ 78 PG 1965 Vergleichsruhe(versorgungs)genuss
- (1)Absatz einsDer Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.
- (2)Absatz 2Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Abs. 1, insbesondere bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die Beitragsgrundlage nach § 80 Abs. 2 dieses Abschnittes. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Absatz eins,, insbesondere bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 die Beitragsgrundlage nach Paragraph 80, Absatz 2, dieses Abschnittes. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Absatz 6, nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft)
- (4)Absatz 4Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
- (5)Absatz 5Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
- (6)Absatz 6Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
- (7)Absatz 7Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 80) im vollen Ausmaß entrichtet hat.Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (Paragraph 80,) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
- (8)Absatz 8§ 89 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.Paragraph 89, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.
§ 79 PG 1965 Berücksichtigung von Nebengebühren
§ 79.Paragraph 79, Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden. Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach Paragraph 77, ist Abschnitt römisch IX mit Ausnahme des Paragraph 64, anzuwenden.
§ 80 PG 1965 Beitrag
- (1)Absatz einsDer Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
- (2)Absatz 2Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige anspruchsbegründende Nebengebühren.
- (3)Absatz 3Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Absatz 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
- (4)Absatz 4Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.Eine Minderung auf Grund des Paragraph 40, KV und eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
- (5)Absatz 5Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 78 Abs. 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des Paragraph 78, Absatz 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
- (6)Absatz 6Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge
- 1.Ziffer einsKarenz nach dem MSchG oder dem VKG oder
- 2.Ziffer 2Karenzurlaubes nach § 56a KV oderKarenzurlaubes nach Paragraph 56 a, KV oder
- 3.Ziffer 3Präsenz- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten. - (7)Absatz 7Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
- (8)Absatz 8Beiträge nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.Beiträge nach Absatz eins,, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.
§ 81 PG 1965 Aufgaben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie Geltendmachung der Leistungen
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2007 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß § 78 ermittelten Vergleichsruhe (versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß Paragraph 67, KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß Paragraph 78, ermittelten Vergleichsruhe (versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alles zu veranlassen, um den Bund in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt der Bund.
- (4)Absatz 4Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 67, KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.
- (5)Absatz 5Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau schriftlich geltend zu machen.Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Absatz 4, festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau schriftlich geltend zu machen.
- (6)Absatz 6Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist unwiderruflich.Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Absatz 4 und 5 ist unwiderruflich.
- (7)Absatz 7Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener Höhe bevorschusst werden.
- (8)Absatz 8Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vorzulegen.
§ 82 PG 1965 Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen
- (1)Absatz einsBeim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, anzuwenden.Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, anzuwenden.
- (2)Absatz 2Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.
- (3)Absatz 3Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten gegen die Österreichische Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.
§ 83 PG 1965 Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen
§ 83.Paragraph 83, Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes. Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes römisch VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes römisch VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 85 PG 1965 Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
§ 85.Paragraph 85, Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht. Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, örtlich zuständige Gericht.
Abschnitt XII-ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 86 PG 1965 Weitergeltung aufgehobener Bestimmungen
- (1)Absatz einsAuf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 und 63 Abs. 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes und die §§ 16a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die Paragraphen 59 bis 62 und 63 Absatz eins, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 16 a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.
- (2)Absatz 2Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (3)Absatz 3§ 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 29 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist Paragraph 29, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 87 PG 1965 Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage
- (1)Absatz einsAuf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.
- (2)Absatz 2Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den Paragraphen 15 bis 15d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
§ 88 PG 1965
- (1)Absatz einsDie §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.Ziffer einsDie zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.
- 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins,, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.
Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes. - (2)Absatz 2Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
- (3)Absatz 3Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
- 1.Ziffer einsfür die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
- 2.Ziffer 2für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
- 3.Ziffer 3für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
- 4.Ziffer 4für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
- 5.Ziffer 5für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oderfür die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
- 6.Ziffer 6für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Ziffer eins bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. - (4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung istParagraph 6, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist
- 1.Ziffer einsauf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,
- 2.Ziffer 2auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
- (5)Absatz 5Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
- (6)Absatz 6Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.
- (7)Absatz 7Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die Paragraphen 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 89 PG 1965
- (1)Absatz einsAuf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die Paragraphen 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Mai 1996 treten außer Kraft:
- 1.Ziffer einsdie Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 716/1993,die Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1993,,
- 2.Ziffer 2die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72.die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 72.
§ 90 PG 1965
- (1)Absatz einsAbweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
- 1.Ziffer einsdie vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
- 2.Ziffer 2die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
- 3.Ziffer 3die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. - (1a)Absatz eins aFür die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
- (2)Absatz 2Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
- (3)Absatz 3§ 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Paragraph 13 a, Absatz 2 a und Paragraph 90, Absatz 7, gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
- (6)Absatz 6Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 96, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach Paragraph 5, sowie die Zurechnung nach Paragraph 9, sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
- (7)Absatz 7Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt römisch XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.
§ 90a PG 1965 Erhöhung des Ruhebezuges
- (1)Absatz einsAnlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
- (1a)Absatz eins aBei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
- (1b)Absatz eins bAn die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat:
Jahr | Prozentsatz |
2004 oder früher | 95% |
2005 | 94,75% |
2006 | 94,5% |
2007 | 94,25% |
2008 | 94% |
2009 | 93,75% |
2010 | 93,5% |
2011 | 93,25% |
2012 | 93% |
2013 | 92,75% |
2014 | 92,5% |
2015 | 92,25% |
2016 | 92% |
2017 | 91,75% |
2018 | 91,5% |
2019 | 91,25% |
2020 | 91% |
2021 | 90,75% |
2022 | 90,5% |
2023 | 90,25%“ |
| |
- (2)Absatz 2Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 91 PG 1965
- (1)Absatz einsAuf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die Paragraphen 4,, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,)
- (3)Absatz 3Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr | Zahl |
2004 | 24 |
2005 | 36 |
2006 | 48 |
2007 | 60 |
2008 | 72 |
2009 | 84 |
2010 | 96 |
2011 | 110 |
2012 | 126 |
2013 | 144 |
2014 | 164 |
2015 | 186 |
2016 | 208 |
2017 | 230 |
2018 | 252 |
2019 | 274 |
2020 | 296 |
2021 | 319 |
2022 | 342 |
2023 | 365 |
2024 | 388 |
2025 | 411 |
2026 | 434 |
2027 | 457 |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
- (5)Absatz 5Der Beitrag gemäß § 13a Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,Der Beitrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
- 1.Ziffer einsdie erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,
- 2.Ziffer 2die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,
- 3.Ziffer 3die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,
- 4.Ziffer 4die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,
- 5.Ziffer 5die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,
- 6.Ziffer 6die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,
- 7.Ziffer 7die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,
- 8.Ziffer 8die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,
- 9.Ziffer 9die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,
- 10.Ziffer 10die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,
- 11.Ziffer 11die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,
- 12.Ziffer 12die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,
- 13.Ziffer 13die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,
- 14.Ziffer 14die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.
- 15.Ziffer 15die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,
- 16.Ziffer 16die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,
- 17.Ziffer 17die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.
§ 92 PG 1965 Erhöhung des Ruhegenusses
§ 92.Paragraph 92, Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 93 PG 1965
- (1)Absatz einsDer Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
- (2)Absatz 280% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
- (3)Absatz 3Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
- 1.Ziffer einsdem Gehalt und
- 2.Ziffer 2den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. - (4)Absatz 4Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
- 1.Ziffer einsfür die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
- 2.Ziffer 2für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
- 3.Ziffer 3für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
- 4.Ziffer 4für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
- 5.Ziffer 5für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oderfür die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
- 6.Ziffer 6für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. - (5)Absatz 5Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
- 1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, oder
- 2.Ziffer 2die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
- a)Litera a§ 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,
- b)Litera b§ 44 Abs. 7 LDG 1984 oderParagraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder
- c)Litera c§ 44 Abs. 7 LLDG 1985Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985
ermäßigt war oder
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)- 4.Ziffer 4der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oderder Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
- 5.Ziffer 5die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,
so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt. - (6)Absatz 6Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
- 1.Ziffer einsZeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
- 2.Ziffer 2Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
- a)Litera aIn Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.
- b)Litera bDienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt.
- c)Litera cZeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
- 3.Ziffer 3Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
- 4.Ziffer 4Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.
- 5.Ziffer 5Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.Die Summe der Monate nach den Ziffer eins,, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
- (7)Absatz 7Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter AußerachtlassungDie Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
- 1.Ziffer einsder in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,
- 2.Ziffer 2von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und dvon Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d
für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht. - (8)Absatz 8Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
- (9)Absatz 9Der Vergleichsruhegenuß darf
- 1.Ziffer einsdie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen unddie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und
- 2.Ziffer 240% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
- (10)Absatz 10Der Emeritierungsbezug beträgt
- 1.Ziffer einsim Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,
- 2.Ziffer 2im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90%
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat. - (11)Absatz 11Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
- (12)Absatz 12Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2,, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 12 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
- (13)Absatz 13Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
- 1.Ziffer einsfür jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
- 2.Ziffer 2für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war. - (14)Absatz 14Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
- (15)Absatz 15§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
- (16)Absatz 16Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
- (17)Absatz 17Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
- (18)Absatz 18Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 94 PG 1965
- (1)Absatz einsIst der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
- (2)Absatz 2Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
- (3)Absatz 3Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1), so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € Anmerkung 1), so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- 1.Ziffer einsZunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
- 2.Ziffer 2Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € Anmerkung 1) liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- 3.Ziffer 3Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 (Anm. 1) entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 Anmerkung 1) entspricht.
- 4.Ziffer 4Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
- (4)Absatz 4Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € Anmerkung 1) nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- 1.Ziffer einsVon der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € (Anm. 2) abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 (Anm. 3) zu dividieren.Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € Anmerkung 2) abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 Anmerkung 3) zu dividieren.
- 2.Ziffer 2Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
- 3.Ziffer 3Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
- (4a)Absatz 4 aDer Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 Abs. 3, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz 3,, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
- (5)Absatz 5Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
§ 95d PG 1965 Einmalzahlung
- (1)Absatz eins§ 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.Paragraph 700 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.
- (2)Absatz 2Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
§ 95e PG 1965 Einmalzahlung 2022
- (1)Absatz eins§ 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.Paragraph 759 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.
- (2)Absatz 2Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
§ 95f PG 1965 Teuerungsausgleich
- (1)Absatz eins§ 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.Paragraph 759 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
- (2)Absatz 2Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
§ 95g PG 1965 Weiterer Teuerungsausgleich
- (1)Absatz eins§ 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.Paragraph 771, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
- (2)Absatz 2Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
§ 95h PG 1965
§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem § 41 Abs. 7 zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.
§ 95i PG 1965 Direktzahlung für das Jahr 2023
- (1)Absatz eins§ 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 776, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.Ziffer einsdie Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;
- 2.Ziffer 2der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach Paragraph 776, ASVG, Paragraph 402, GSVG oder Paragraph 396, BSVG gebührt.
- (2)Absatz 2Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist § 776 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist Paragraph 776, Absatz 4, zweiter und dritter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.
§ 95j PG 1965 Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2024
§ 95j.Paragraph 95 j, Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den §§ 15c BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten: Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den Paragraphen 15 c, BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Jahr | Faktor |
1973 | 4,185 |
1974 | 3,771 |
1975 | 3,544 |
1976 | 3,333 |
1977 | 3,142 |
1978 | 2,988 |
1979 | 2,858 |
1980 | 2,732 |
1981 | 2,601 |
1982 | 2,514 |
1983 | 2,445 |
1984 | 2,364 |
1985 | 2,274 |
1986 | 2,226 |
1987 | 2,175 |
1988 | 2,134 |
1989 | 2,088 |
1990 | 1,998 |
1991 | 1,910 |
1992 | 1,834 |
1993 | 1,761 |
1994 | 1,723 |
1995 | 1,673 |
1996 | 1,633 |
1997 | 1,633 |
1998 | 1,613 |
1999 | 1,591 |
2000 | 1,584 |
2001 | 1,567 |
2002 | 1,550 |
2003 | 1,543 |
2004 | 1,529 |
2005 | 1,504 |
2006 | 1,470 |
2007 | 1,447 |
2008 | 1,421 |
2009 | 1,377 |
2010 | 1,357 |
2011 | 1,342 |
2012 | 1,305 |
2013 | 1,269 |
2014 | 1,240 |
2015 | 1,220 |
2016 | 1,205 |
2017 | 1,196 |
2018 | 1,177 |
2019 | 1,154 |
2020 | 1,133 |
2021 | 1,117 |
2022 | 1,097 |
2023 | 1,000 |
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§ 95k PG 1965 Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025
§ 95k.Paragraph 95 k, Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den §§ 15c BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten: Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den Paragraphen 15 c, BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Jahr | Faktor |
1973 | 4,472 |
1974 | 4,030 |
1975 | 3,787 |
1976 | 3,561 |
1977 | 3,357 |
1978 | 3,193 |
1979 | 3,054 |
1980 | 2,918 |
1981 | 2,780 |
1982 | 2,687 |
1983 | 2,613 |
1984 | 2,526 |
1985 | 2,430 |
1986 | 2,379 |
1987 | 2,325 |
1988 | 2,280 |
1989 | 2,230 |
1990 | 2,135 |
1991 | 2,041 |
1992 | 1,960 |
1993 | 1,881 |
1994 | 1,841 |
1995 | 1,787 |
1996 | 1,745 |
1997 | 1,745 |
1998 | 1,723 |
1999 | 1,700 |
2000 | 1,693 |
2001 | 1,674 |
2002 | 1,656 |
2003 | 1,650 |
2004 | 1,634 |
2005 | 1,608 |
2006 | 1,571 |
2007 | 1,547 |
2008 | 1,518 |
2009 | 1,471 |
2010 | 1,450 |
2011 | 1,434 |
2012 | 1,395 |
2013 | 1,356 |
2014 | 1,325 |
2015 | 1,303 |
2016 | 1,287 |
2017 | 1,278 |
2018 | 1,258 |
2019 | 1,233 |
2020 | 1,211 |
2021 | 1,193 |
2022 | 1,172 |
2023 | 1,108 |
2024 | 1,000 |
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§ 96 PG 1965
§ 96.Paragraph 96, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
- (2)Absatz 2Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und Abs. 8 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4,, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 und Absatz 8, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach Paragraph 9, oder Paragraph 20, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
- (3)Absatz 3Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 und 3 stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung ihres 738. Lebensmonats erfolgt.Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung ihres 738. Lebensmonats erfolgt.
- (4)Absatz 4Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die §§ 4 Abs. 1, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der §§ 3a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den §§ 32 oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die Paragraphen 4, Absatz eins,, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der Paragraphen 3 a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den Paragraphen 32, oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.
§ 97 PG 1965
§ 97.Paragraph 97, § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist
- 1.Ziffer einsvon Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
- 2.Ziffer 2auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.Wird im Fall der Ziffer 2, dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des Paragraph 40, nachzuzahlen.§ 97a PG 1965
- (1)Absatz eins§ 11 lit. f, § 13, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 und § 23 gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. § 5 Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach § 17 Abs. 2b sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.Paragraph 11, Litera f,, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz 2 a und 2b, Paragraph 21 und Paragraph 23, gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach Paragraph 17, Absatz 2 b, sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.
- (2)Absatz 2Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 56 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist Paragraph 56, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (3)Absatz 3§ 42 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.
§ 97b PG 1965
- (1)Absatz einsDie §§ 15 bis 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.Die Paragraphen 15 bis 15c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
- (2)Absatz 2Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 15 bis 15e sowie § 91 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die Paragraphen 15 bis 15e sowie Paragraph 91, Absatz 2, in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, Ziffer 2, oder Absatz 2,, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.
§ 97c PG 1965
- (1)Absatz eins§ 5 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. § 90a Abs. 1a ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist § 5 Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 2 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. Paragraph 90 a, Absatz eins a, ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist Paragraph 5, Absatz 2 a, in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- (2)Absatz 2§ 104 Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden.Paragraph 104, Absatz eins, in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden.
§ 98 PG 1965
§ 98.Paragraph 98, § 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 90 a, Absatz eins b, sind auch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
§ 98a PG 1965
- (1)Absatz eins§ 4 Abs. 2a gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.Paragraph 4, Absatz 2 a, gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.
- (2)Absatz 2Die §§ 5 Abs. 2a und 17 Abs. 5 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 5, Absatz 2 a und 17 Absatz 5, gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
§ 98b PG 1965
§ 98b.Paragraph 98 b, Die §§ 50 und 51 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2013 begangen wurden, weiterhin anzuwenden. Die Paragraphen 50 und 51 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2013 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.
§ 98c PG 1965
§ 98c.Paragraph 98 c, § 17 Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 ist auf Antrag im Rahmen des § 40 auch für Zeiträume vor dem 1. März 2015 anzuwenden. Paragraph 17, Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, ist auf Antrag im Rahmen des Paragraph 40, auch für Zeiträume vor dem 1. März 2015 anzuwenden.
ABSCHNITT XIII-Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
§ 99 PG 1965 Parallelrechnung
- (1)Absatz einsAbschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Abschnitt römisch XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
- (2)Absatz 2Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
- (3)Absatz 3Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sowie Paragraph 262 a, ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
- (4)Absatz 4Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
- (5)Absatz 5Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2,, der anteiligen Pension nach Absatz 3 und dem Frühstarterbonus nach Absatz 6, zusammen.
- (6)Absatz 6Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachten Beträge.
§ 100 PG 1965 Anwendung des APG
- (1)Absatz einsZum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
- (2)Absatz 2Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
- (3)Absatz 3Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.Ziffer eins§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
- 2.Ziffer 2§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
- 3.Ziffer 3§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.
- 4.Ziffer 4Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
- 5.Ziffer 5Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 2b.
- (4)Absatz 4Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.Ziffer einsDie Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. Paragraph 310, ASVG ist nicht anzuwenden.
- 2.Ziffer 2Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.
- 3.Ziffer 3Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.
- 4.Ziffer 4§ 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
- (5)Absatz 5Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist Paragraph 105, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
- (6)Absatz 6§ 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.Paragraph 34, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
- (7)Absatz 7§ 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.Paragraph 37, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
§ 101 PG 1965 Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
- (1)Absatz einsDie für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der für die Beamtin oder den Beamten zuständigen Dienstbehörde nach den Vorgaben des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erheben.
- (2)Absatz 2Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
§ 102 PG 1965 Kontomitteilung
- (1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
- (2)Absatz 2Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.
- (3)Absatz 3Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die Beamtin oder der Beamte darüber zu informieren.
§ 103 PG 1965 Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
- (1)Absatz einsDer Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach Paragraph 13 a, sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Paragraph 99, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
- (2)Absatz 2Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem BeamtenDer Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 15, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
- 1.Ziffer einsgebührte oder
- 2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
- (3)Absatz 3Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem BeamtenDer Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
- 1.Ziffer einsgebührte oder
- 2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
- (4)Absatz 4Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 99, Absatz 2, maßgebend sind.
§ 104 PG 1965 Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
- (1)Absatz einsWurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte des Dienststandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte des Dienststandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des Paragraph 3, APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
- (2)Absatz 2Bei der Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf den § 247e BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach § 99 Abs. 2 ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach § 53 Abs. 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.Bei der Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf den Paragraph 247 e, BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach Paragraph 99, Absatz 2, ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.
ABSCHNITT XIV-Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979
§ 105 PG 1965
- (1)Absatz einsDie Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. Die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.Die Vollziehung der auf Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die Paragraphen 8, Absatz eins a, Ziffer 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. Die Paragraphen 22, Absatz 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Absatz 5, letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Absatz eins, angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
- (3)Absatz 3Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
- 1.Ziffer einseine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
- 2.Ziffer 2eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG undeine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 15 b, BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
- 3.Ziffer 3eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG.
- (4)Absatz 4Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
- (5)Absatz 5Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.
- (6)Absatz 6§ 34 APG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 34, APG ist sinngemäß anzuwenden.
- (7)Absatz 7§ 37 APG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 37, APG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 105a PG 1965 Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamtinnen und Beamte
- (1)Absatz einsFür Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren und vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
- (2)Absatz 2Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und IX dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt römisch II und römisch IX dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
- (3)Absatz 3Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 2, ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
- (4)Absatz 4Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der Beamtin oder dem Beamten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
- (5)Absatz 5Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 4, ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
- (6)Absatz 6Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
- (7)Absatz 7Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
ABSCHNITT XV-SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 106 PG 1965 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.Absatz eins, gilt nicht für die im Abschnitt römisch XII enthaltenen Zitierungen.
§ 107 PG 1965 Maßnahmen für Hinterbliebene von Empfängern außerordentlicher Versorgungsgenüsse
- (1)Absatz einsHinterbliebenen nach Personen, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten nach dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1919 in der zuletzt geltenden Fassung hatten, gebührt ein monatlicher außerordentlicher Hinterbliebenenversorgungsgenuss unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf Versorgungsgenuss hätten, wenn sie Hinterbliebene nach einem Bundesbeamten wären, der am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Bei der Bemessung des Versorgungsgenusses sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des Abschnittes III mit den Maßgaben anzuwenden, dassHinterbliebenen nach Personen, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten nach dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1919 in der zuletzt geltenden Fassung hatten, gebührt ein monatlicher außerordentlicher Hinterbliebenenversorgungsgenuss unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf Versorgungsgenuss hätten, wenn sie Hinterbliebene nach einem Bundesbeamten wären, der am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Bei der Bemessung des Versorgungsgenusses sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des Abschnittes römisch III mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- 1.Ziffer einsdie verstorbene Person, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss hatte, als verstorbener Beamter und
- 2.Ziffer 2deren außerordentlicher Versorgungsgenuss als Ruhegenuss
gelten. - (2)Absatz 2Auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss sind die für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- (3)Absatz 3Bei der Bemessung des außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenusses sind allfällige Kürzungen des außerordentlichen Versorgungsgenusses, die sich auf Grund anderweitiger Einkünfte ergeben haben, nicht zu berücksichtigen. Kürzungsbestimmungen, die für den außerordentlichen Versorgungsgenuss gegolten haben, sind jedoch auch auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss anzuwenden, sofern anderweitige Einkünfte nicht bereits bei seiner Bemessung zu einer Verminderung geführt haben.
- (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von § 110 Abs. 1 vom Bundeskanzler zu vollziehen.Die Absatz eins bis 3 sind abweichend von Paragraph 110, Absatz eins, vom Bundeskanzler zu vollziehen.
§ 108 PG 1965 Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen
- (1)Absatz einsVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
- (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
- 1.Ziffer einsdie Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1 und nach § 94 Abs. 3 und 4 sowiedie Grenzbeträge nach Paragraph 15 b, Absatz eins und nach Paragraph 94, Absatz 3 und 4 sowie
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)- 3.Ziffer 3den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1den Divisor in Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins,
zu ermitteln und kundzumachen.
§ 109 PG 1965 Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – alle pensionsrechtlichen Vorschriften außer Kraft, die bis dahin für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen gegolten haben. Zu diesen pensionsrechtlichen Vorschriften zählen insbesondere:
- 1.Ziffer einsHofkanzleidekret vom 5. April 1814, Politische Gesetzessammlung, Band 42, Nr. 28,
- 2.Ziffer 2Hofkammerdekret vom 24. Mai 1832, Politische Gesetzessammlung, Band 60, Nr. 56,
- 3.Ziffer 3§ 3 der kaiserlichen Verordnung vom 9. Dezember 1866, RGBl. Nr. 157, über das Ausmaß der Abfertigungen der Staatsbeamten undParagraph 3, der kaiserlichen Verordnung vom 9. Dezember 1866, RGBl. Nr. 157, über das Ausmaß der Abfertigungen der Staatsbeamten undpensionsfähigen Diener,
- 4.Ziffer 4Gesetz vom 27. Dezember 1875, RGBl. Nr. 158, betreffend die Militärversorgung der Personen des k. k. Heeres, der k. k. Kriegsmarine und der k. k. Landwehr,
- 5.Ziffer 5Gesetz vom 27. April 1887, RGBl. Nr. 41,betreffend die Militär-Versorgung der Witwen und Waisen von Offizieren und von Mannschaften des Heeres, der Kriegsmarine, der Landwehr und des Landsturmes,
- 6.Ziffer 6Gesetz vom 28. März 1896, RGBl. Nr. 48, betreffend die weitere Ausdehnung beziehungsweise Anwendung des Gesetzes vom 27. April 1887 über die Versorgung der Witwen und Waisen von Offizieren und von Mannschaften des Heeres, der Kriegsmarine, der Landwehr und des Landsturmes,
- 7.Ziffer 7Gesetz vom 14. Mai 1896, RGBl. Nr. 74, betreffend Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse der Civil-Staatsbeamten (Staatslehrpersonen), dann der Diener, sowie deren Witwen und Waisen,
- 8.Ziffer 8Gesetz vom 19. März 1907, RGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung der Gesetze vom 27. April 1887, RGBl. Nr. 41, vom 3. April 1891, RGBl. Nr. 48, und 28. März 1896, RGBl. Nr. 48, über die Militärversorgung der Witwen und Waisen von Offizieren und Mannschaften des Heeres, der Kriegsmarine, der Landwehr und des Landsturmes,
- 9.Ziffer 9§§ 60 bis 63, 65, 66, 78 Abs. 2, 98 und 116 letzter Satz der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,Paragraphen 60 bis 63, 65, 66, 78 Absatz 2,, 98 und 116 letzter Satz der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
- 10.Ziffer 10§§ 65 bis 67, 70, 71, 80 Abs. 2, 106 und 125 letzter Satz der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917,Paragraphen 65 bis 67, 70, 71, 80 Absatz 2,, 106 und 125 letzter Satz der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917,
- 11.Ziffer 11Militärpensions-Ermächtigungsgesetz vom 3. Juli 1919, StGBl. Nr. 355,
- 12.Ziffer 12Unfallhinterbliebenennovelle, StGBl. Nr. 477/1920,
- 13.Ziffer 13Pensionsgesetz 1921, BGBl. Nr. 735/1921,Pensionsgesetz 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1921,,
- 14.Ziffer 14Artikel VI und Artikel X der 3. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 436/1929,Artikel römisch VI und Artikel römisch zehn der 3. Gehaltsgesetznovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1929,,
- 15.Ziffer 15Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 310, über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Pensionsparteien des Bundes im Ausland,Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 310, über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Pensionsparteien des Bundes im Ausland,
- 16.Ziffer 16§§ 37a, 46 bis 58a, 62 und 68a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,Paragraphen 37 a,, 46 bis 58a, 62 und 68a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,,
- 17.Ziffer 17Ruhegenußvordienstzeitengesetz, BGBl. Nr. 193/1949,Ruhegenußvordienstzeitengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1949,,
- 18.Ziffer 18Bundesgesetz vom 25. Jänner 1950, BGBl. Nr. 56, über die Pensionen von im Ausland wohnhaften Ruhestandsbeamten des Bundes, die im Ausland ihren Dienstort hatten, und von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen nach solchen Beamten,Bundesgesetz vom 25. Jänner 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 56, über die Pensionen von im Ausland wohnhaften Ruhestandsbeamten des Bundes, die im Ausland ihren Dienstort hatten, und von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen nach solchen Beamten,
- 19.Ziffer 19Ruhegenußvordienstzeitengesetz 1956, BGBl. Nr. 26/1956,Ruhegenußvordienstzeitengesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1956,,
- 20.Ziffer 20§§ 8 Abs. 3, 29 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz, 40 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, 43 zweiter Satz, 50 Abs. 1 zweiter Satz, 56 Abs. 1 zweiter Satz und 66 Abs. 1 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956,Paragraphen 8, Absatz 3,, 29 Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, letzter Satz, 40 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz, 43 zweiter Satz, 50 Absatz eins, zweiter Satz, 56 Absatz eins, zweiter Satz und 66 Absatz eins, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,
- 21.Ziffer 21§ 31 Abs. 2 und 3 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956,Paragraph 31, Absatz 2 und 3 des Heeresdisziplinargesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1956,,
- 22.Ziffer 22Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.
- (2)Absatz 2§ 17 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 53 Abs. 3 und 6 und § 56 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 53, Absatz 3 und 6 und Paragraph 56, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
- (4)Absatz 4Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsDie §§ 13a bis 13d samt Überschriften, § 17 Abs. 2a und 2f und die §§ 67 und 68 samt Überschriften in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,Die Paragraphen 13 a bis 13d samt Überschriften, Paragraph 17, Absatz 2 a und 2f und die Paragraphen 67 und 68 samt Überschriften in der Fassung des Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, mit 1. Juli 1993,
- 2.Ziffer 2§ 56 Abs. 3 bis 3b und § 61 Abs. 4 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994.Paragraph 56, Absatz 3 bis 3b und Paragraph 61, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, mit 1. Jänner 1994.
- (5)Absatz 5Die §§ 15 bis 15e samt Überschriften, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und § 62a samt Überschrift in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Die Paragraphen 15 bis 15e samt Überschriften, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 62 a, samt Überschrift in der Fassung des Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- (6)Absatz 6Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,Paragraph 66, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Jänner 1993,
- 2.Ziffer 2§ 66 Abs. 3 in der Fassung des Art. VIII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,Paragraph 66, Absatz 3, in der Fassung des Art. römisch VIII Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Jänner 1993,
- 3.Ziffer 3§ 66 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. VIII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993.Paragraph 66, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Art. römisch VIII Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Juli 1993.
- (7)Absatz 7Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 9 Abs. 4a, § 13b Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1a, 4 und 4a, § 20 Abs. 3, 5 und 5a, § 26 Abs. 2, 4 und 5 Z 3, § 31 samt Überschrift, § 41 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,Paragraph 9, Absatz 4 a,, Paragraph 13 b, Absatz eins, Satz 1, Paragraph 19, Absatz eins a,, 4 und 4a, Paragraph 20, Absatz 3,, 5 und 5a, Paragraph 26, Absatz 2,, 4 und 5 Ziffer 3,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 63, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994,
- 2.Ziffer 2§ 24 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1995.Paragraph 24, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1995.
- (8)Absatz 8§ 2 Abs. 2 lit. a, § 11 lit. a und § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 11, Litera a und Paragraph 35, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
- (9)Absatz 9§ 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2, § 41 Abs. 4 und § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 65, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- (10)Absatz 10Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 60 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1993,Paragraph 60, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Juli 1993,
- 2.Ziffer 2§ 13d Abs. 6, § 19 Abs. 6, Abschnitt IX mit § 57a, die Überschrift zu Abschnitt X und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,Paragraph 13 d, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 6,, Abschnitt römisch IX mit Paragraph 57 a,, die Überschrift zu Abschnitt römisch zehn und Paragraph 64, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Jänner 1994,
- 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 6, § 27 samt Überschrift, § 35 Abs. 5 und § 60 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und 5, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz 5 und Paragraph 60, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, mit 1. Juli 1994.
- (11)Absatz 11Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
- (12)Absatz 12§ 1 Abs. 10, § 6 Abs. 2 vierter Satz, § 13d Abs. 6, die §§ 15 bis 15d samt Überschriften, § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 3 erster Satz, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 53 Abs. 6, § 57b, § 57c und § 62a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie der Entfall des § 15e samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 10,, Paragraph 6, Absatz 2, vierter Satz, Paragraph 13 d, Absatz 6,, die Paragraphen 15 bis 15d samt Überschriften, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 53, Absatz 6,, Paragraph 57 b,, Paragraph 57 c und Paragraph 62 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, sowie der Entfall des Paragraph 15 e, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- (13)Absatz 13§ 15 Abs. 1 bis 4, § 15a Abs. 5, § 15b Abs. 3 Z 3 lit. a, § 15b Abs. 5, § 15c Abs. 1 und 3 sowie die Aufhebung des § 15b Abs. 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph 15, Absatz eins bis 4, Paragraph 15 a, Absatz 5,, Paragraph 15 b, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 15 b, Absatz 5,, Paragraph 15 c, Absatz eins und 3 sowie die Aufhebung des Paragraph 15 b, Absatz 8,, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- (14)Absatz 14Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 1, § 5 samt Überschrift (mit Ausnahme der Abs. 3 und 4), § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13b Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 7 und 8, § 15b Abs. 1 Z 5, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4, die §§ 25 und 43 samt Überschriften, § 57b Abs. 2, § 60 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 62b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sowie die Aufhebung des § 15 Abs. 7 und des § 60 Abs. 1 Z 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995,Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, samt Überschrift (mit Ausnahme der Absatz 3 und 4), Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13 b, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 7 und 8, Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3 und 4, die Paragraphen 25 und 43 samt Überschriften, Paragraph 57 b, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 62 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, sowie die Aufhebung des Paragraph 15, Absatz 7 und des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 4, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, mit 1. Mai 1995,
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. September 1995.Paragraph 5, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, mit 1. September 1995.
- (15)Absatz 15In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 62b Abs. 3 und 4 mit 1. Mai 1995,Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 62 b, Absatz 3 und 4 mit 1. Mai 1995,
- 2.Ziffer 2§ 19 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 mit 1. Juli 1995.Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 49, Absatz eins, mit 1. Juli 1995.
- (16)Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 62c Abs. 1 mit 1. Mai 1996,Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 62 c, Absatz eins, mit 1. Mai 1996,
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 5 und Abschnitt II A samt Überschrift mit 1. Juni 1996.Paragraph 5, Absatz 5 und Abschnitt römisch II A samt Überschrift mit 1. Juni 1996.
- (17)Absatz 17Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 15a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und § 62b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1995,Paragraph 15 a, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, und Paragraph 62 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Mai 1995,
- 2.Ziffer 2§ 15a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. September 1995,Paragraph 15 a, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. September 1995,
- 3.Ziffer 3§ 15a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und § 18 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,Paragraph 15 a, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, und Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 2, Litera a, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Mai 1996,
- 4.Ziffer 4§ 15a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. d des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996, § 18 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und § 19 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Juni 1996.Paragraph 15 a, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, Litera d, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,, Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 2, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, und Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, mit 1. Juni 1996.
- (18)Absatz 18§ 5 Abs. 3 und 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt am 1. August 1996 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 und 4 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996, tritt am 1. August 1996 in Kraft.
- (19)Absatz 19§ 57a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 758/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Paragraph 57 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
- (20)Absatz 20In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 18 Abs. 4, § 19 Abs. 7 und § 57 Abs. 2 und die Aufhebung des § 18 Abs. 5 mit 1. August 1996,Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 7 und Paragraph 57, Absatz 2 und die Aufhebung des Paragraph 18, Absatz 5, mit 1. August 1996,
- 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 2 Z 9a mit 1. Jänner 1997,Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 9 a, mit 1. Jänner 1997,
- 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2 bis 2b, § 12 Abs. 3, § 26 Abs. 4 lit. c und § 62d samt Überschrift mit 1. Juli 1997.Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 bis 2b, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 4, Litera c und Paragraph 62 d, samt Überschrift mit 1. Juli 1997.
- (21)Absatz 21§ 5 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
- (22)Absatz 22Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdie Überschrift zu § 10 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Jänner 1998,die Überschrift zu Paragraph 10 und Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Jänner 1998,
- 2.Ziffer 2§ 10, soweit er sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, und § 56 Abs. 9, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, sowie die Aufhebung des § 15 Abs. 2 Z 7 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,Paragraph 10,, soweit er sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, und Paragraph 56, Absatz 9,, beide in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, sowie die Aufhebung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 7, durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit 1. März 1998,
- 3.Ziffer 3§ 56 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997.Paragraph 56, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, mit Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,.
- (23)Absatz 23§ 53 Abs. 2 lit. d und § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 53, Absatz 2, Litera d und Paragraph 56, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
- (24)Absatz 24In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1997,Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1997,
- 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Art. 4 Z 1 dieses Bundesgesetzes, § 4 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Art. 4 Z 1a dieses Bundesgesetzes, § 10 Abs. 3, die Überschrift zu § 62e und § 62e Abs. 7 bis 9 und 11 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 4, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Artikel 4, Ziffer eins a, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 10, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 62 e und Paragraph 62 e, Absatz 7 bis 9 und 11 mit 1. Jänner 1998,
- 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 6 in der Fassung des Art. 4 Z 1a dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 6 in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes und § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. 4 Z 9 dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1998,Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer eins a, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 12, Absatz 7, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 9, dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1998,
- 4.Ziffer 4§ 41 Abs. 2 und 3 und der Entfall des § 41 Abs. 4 mit 1. Jänner 1999,Paragraph 41, Absatz 2 und 3 und der Entfall des Paragraph 41, Absatz 4, mit 1. Jänner 1999,
- 4a.Ziffer 4 a§ 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a dieses Bundesgesetzes, § 15a Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 62e Abs. 2 und 12 mit 1. Jänner 2000,Paragraph 15, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 11 a, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 15 a, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 62 e, Absatz 2 und 12 mit 1. Jänner 2000,
- 5.Ziffer 5die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15b Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1, 3 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3 und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.die Paragraphen 3 a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3 bis 6 in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 11 b, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 15 b, Absatz eins,, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins und 2, Paragraph 51, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 62 d, Absatz 2 und Paragraph 62 e, Absatz eins,, 3 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des Paragraph 12, samt Überschrift, des Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 22, samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.
- (25)Absatz 25Die §§ 92 bis 94 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Ab 1. Jänner 2020 sind sie nur auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben.Die Paragraphen 92 bis 94 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Ab 1. Jänner 2020 sind sie nur auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben.
- (26)Absatz 26In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Art. III Z 4 mit 1. Mai 1996,Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 4, mit 1. Mai 1996,
- 2.Ziffer 2§ 19 Abs. 7 mit 1. August 1996,Paragraph 19, Absatz 7, mit 1. August 1996,
- 3.Ziffer 3§ 62d Abs. 1 mit 1. Juli 1997,Paragraph 62 d, Absatz eins, mit 1. Juli 1997,
- 4.Ziffer 4§ 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2c, § 54 Abs. 2 lit. a, § 54 Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 19, § 55 Abs. 3 in der Fassung des Art. III Z 20, § 56 Abs. 3b und § 62e Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 54, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 54, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 19,, Paragraph 55, Absatz 3, in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 20,, Paragraph 56, Absatz 3 b und Paragraph 62 e, Absatz 7, mit 1. Jänner 1998,
- 5.Ziffer 5§ 56 Abs. 10 mit 19. August 1997,Paragraph 56, Absatz 10, mit 19. August 1997,
- 6.Ziffer 6§ 56 Abs. 9 mit 1. März 1998,Paragraph 56, Absatz 9, mit 1. März 1998,
- 7.Ziffer 7§ 12 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 6 mit 1. Juli 1998,Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 6, mit 1. Juli 1998,
- 8.Ziffer 8§ 5 Abs. 6 und § 36 Abs. 1 mit 1. September 1998,Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 36, Absatz eins, mit 1. September 1998,
- 9.Ziffer 9§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. III Z 2 und 3, § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. III Z 4, § 14 Abs. 5, § 17 Abs. 7, § 25a Abs. 3, 4, 8 und 9 sowie die Aufhebung des § 62d samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch III Ziffer 4,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 25 a, Absatz 3,, 4, 8 und 9 sowie die Aufhebung des Paragraph 62 d, samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.
- (27)Absatz 27§ 53 Abs. 2 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1999 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.Paragraph 53, Absatz 2, Litera m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.
- (28)Absatz 28In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. a, § 54 Abs. 5 und 6 und § 55 Abs. 1 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 54, Absatz 5 und 6 und Paragraph 55, Absatz eins, mit 1. Jänner 1998,
- 2.Ziffer 2§ 15b Abs. 2 mit 1. Jänner 2000 undParagraph 15 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2000 und
- 3.Ziffer 3§ 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2003.Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, Litera b, mit 1. Jänner 2003.
- (29)Absatz 29Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 41 Abs. 5 mit 1. Dezember 1998,Paragraph 41, Absatz 5, mit 1. Dezember 1998,
- 2.Ziffer 2§ 57 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 mit 1. Jänner 1999.Paragraph 57, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz eins, mit 1. Jänner 1999.
- (30)Absatz 30In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 54 Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 54, Absatz 7, mit 1. Jänner 1998,
- 2.Ziffer 2§ 23 Abs. 2, § 26 Abs. 8, § 33 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und 7, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 mit 1. August 1999,Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 8,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 5 und 7, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz 3 und Paragraph 53, Absatz 4, mit 1. August 1999,
- 3.Ziffer 3§ 41a samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,Paragraph 41 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,
- 4.Ziffer 4§ 34 mit 1. Jänner 2002.Paragraph 34, mit 1. Jänner 2002.
Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 57a Z 3 sowie Art. VII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1988 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 13 Abs. 2 außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten Paragraph 57 a, Ziffer 3, sowie Art. römisch VII Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988, außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt Paragraph 13, Absatz 2, außer Kraft. - (31)Absatz 31§ 13a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 13 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
- (32)Absatz 32§ 1 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
- (33)Absatz 33In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 2b, § 56 Abs. 2 lit. b und § 62i mit 1. Jänner 2000,Paragraph 6, Absatz 2 b,, Paragraph 56, Absatz 2, Litera b und Paragraph 62 i, mit 1. Jänner 2000,
- 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 3 und 5 und § 25a Abs. 5 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 15, Absatz 3 und 5 und Paragraph 25 a, Absatz 5, mit 1. Jänner 2003.
- (34)Absatz 34In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 4 und 6 sowie § 62i mit 1. Jänner 2000,Paragraph 15, Absatz 4 und 6 sowie Paragraph 62 i, mit 1. Jänner 2000,
- 2.Ziffer 2§ 17 Abs. 5 Z 2 und § 62b Abs. 2 mit 1. Juli 2000,Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 2 und Paragraph 62 b, Absatz 2, mit 1. Juli 2000,
- 3.Ziffer 3§ 62h Abs. 5 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 62 h, Absatz 5, mit 1. Jänner 2003.
- (35)Absatz 35Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins
- a)Litera a§ 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 3, 4 und 6, § 9, § 13a Abs. 2, die §§ 15a und 15b, § 15c samt Überschrift, die §§ 15d und 15e, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1, § 38 Abs. 3, § 41a samt Überschrift, § 41b, § 55 samt Überschrift, § 57 Abs. 2, die Überschrift zu § 62j und § 62j Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001,Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 9,, Paragraph 13 a, Absatz 2,, die Paragraphen 15 a und 15b, Paragraph 15 c, samt Überschrift, die Paragraphen 15 d und 15e, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 41 a, samt Überschrift, Paragraph 41 b,, Paragraph 55, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 62 j und Paragraph 62 j, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
- b)Litera b§ 5 Abs. 6 in der Fassung des Art. 3 Z 9 (Anm.: richtig: Z 8) des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 undParagraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 9, Anmerkung, richtig: Ziffer 8,) des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, und
- c)Litera cdie Aufhebung des § 4 Abs. 7 und 8, des § 20 Abs. 3 bis 6, des § 56 Abs. 3b, des § 62b Abs. 1 Z 4 und des § 63 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 7 und 8, des Paragraph 20, Absatz 3 bis 6, des Paragraph 56, Absatz 3 b,, des Paragraph 62 b, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 63, Absatz 4, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
mit 1. Oktober 2000, - 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 2 Z 1 mit 1. Jänner 2001,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2001,
- 3.Ziffer 3
- a)Litera a§ 5 in der Fassung des Art. 3 Z 5 bis 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 undParagraph 5, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 5 bis 7 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, und
- b)Litera b§ 25a Abs. 8, § 58 Abs. 25, § 62e Abs. 5 und 6, § 62g Abs. 2, 8, 12 und 12a und § 62j Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001Paragraph 25 a, Absatz 8,, Paragraph 58, Absatz 25,, Paragraph 62 e, Absatz 5 und 6, Paragraph 62 g, Absatz 2,, 8, 12 und 12a und Paragraph 62 j, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
mit 1. Jänner 2003.
- (36)Absatz 36In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 7 mit 1. Jänner 2000,Paragraph 12, Absatz 7, mit 1. Jänner 2000,
- 1a.Ziffer eins a§ 9 samt Überschrift, § 15c Abs. 1 Z 2, § 15e Abs. 1, § 56 Abs. 3a und § 62j Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 7, des § 20 Abs. 2 zweiter Satz, des § 36 Abs. 1 dritter Satz und des § 54 Abs. 5 zweiter Satz durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Oktober 2000,Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15 e, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 3 a und Paragraph 62 j, Absatz 2, sowie die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 7,, des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz, des Paragraph 36, Absatz eins, dritter Satz und des Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Oktober 2000,
- 2.Ziffer 2§ 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, Abschnitt IXA samt Überschrift, § 60 Abs. 4, die Überschrift zu § 62b und § 62b Abs. 7 sowie die Aufhebung des § 50 Abs. 3 durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2001,Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins,, Abschnitt IXA samt Überschrift, Paragraph 60, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 62 b und Paragraph 62 b, Absatz 7, sowie die Aufhebung des Paragraph 50, Absatz 3, durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2001,
- 3.Ziffer 3§ 60 Abs. 5 mit 1. Jänner 2002,Paragraph 60, Absatz 5, mit 1. Jänner 2002,
- 4.Ziffer 4§ 15a Abs. 1 und § 62h Abs. 3 und 4 sowie die Aufhebung des § 55 Abs. 3 durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003.Paragraph 15 a, Absatz eins und Paragraph 62 h, Absatz 3 und 4 sowie die Aufhebung des Paragraph 55, Absatz 3, durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003.
- (37)Absatz 37In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 13a Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 62k samt Überschrift, soweit er eine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 vorsieht, mit 1. Oktober 2000,Paragraph 13 a, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 62 k, samt Überschrift, soweit er eine rückwirkende Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, vorsieht, mit 1. Oktober 2000,
- 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 4, § 15b Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, die Überschrift zu § 41, Abschnitt IXA samt Überschrift und § 62k samt Überschrift mit 1. Jänner 2002,Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 15 b, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 41,, Abschnitt IXA samt Überschrift und Paragraph 62 k, samt Überschrift mit 1. Jänner 2002,
- 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 4 sowie § 57i Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 9 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2003.Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 57 i, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 9, des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2003.
- (38)Absatz 38§ 57i Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.Paragraph 57 i, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
- (39)Absatz 39In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 6 und § 62j Abs. 3 mit 1. Jänner 2002,Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 62 j, Absatz 3, mit 1. Jänner 2002,
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 3 und 5 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 5, Absatz 3 und 5 mit 1. Jänner 2003.
- (40)Absatz 40In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 62e Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 62 e, Absatz 7, mit 1. Jänner 1998,
- 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 2 Z 8 und § 62j Abs. 2 mit 1. Oktober 2000,Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 62 j, Absatz 2, mit 1. Oktober 2000,
- 3.Ziffer 3§ 17 Abs. 5 Z 2 mit 1. April 2001,Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 2, mit 1. April 2001,
- 4.Ziffer 4§ 17 Abs. 5 Z 3 mit 1. Juli 2001,Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, mit 1. Juli 2001,
- 5.Ziffer 5§ 6 Abs. 2b, § 15b Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 2 lit. b, § 57i Abs. 7 und § 57k Abs. 6 Z 1 mit 1. Jänner 2002,Paragraph 6, Absatz 2 b,, Paragraph 15 b, Absatz eins und 2, Paragraph 56, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 57 i, Absatz 7 und Paragraph 57 k, Absatz 6, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2002,
- 6.Ziffer 6§ 1a Abs. 2 mit 1. Juli 2002,Paragraph eins a, Absatz 2, mit 1. Juli 2002,
- 7.Ziffer 7§ 1 Abs. 12, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 5, § 17 Abs. 7, § 25a Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2, § 62e Abs. 3, 4, 6 und 10, § 62g Abs. 5, 6 (bezüglich des Zitates „Abs. 5 Z 1 oder 2“), 8, 9, 10, 14 und 16 und § 62h Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 6 Abs. 2c und des § 62g Abs. 17 mit 1. Jänner 2003.Paragraph eins, Absatz 12,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 25 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 62 e, Absatz 3,, 4, 6 und 10, Paragraph 62 g, Absatz 5,, 6 (bezüglich des Zitates „Abs. 5 Ziffer eins, oder 2“), 8, 9, 10, 14 und 16 und Paragraph 62 h, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, sowie die Aufhebung des Paragraph 6, Absatz 2 c und des Paragraph 62 g, Absatz 17, mit 1. Jänner 2003.
- (41)Absatz 41§ 1 Abs. 10, § 1a Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 9, § 29 samt Überschrift, § 33 Abs. 4, § 35 mit Ausnahme des Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 54 Abs. 5, die Abschnitte IX bis XII samt Überschriften und den §§ 58 bis 103 sowie die Aufhebung der §§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 59 bis 62 und 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 10,, Paragraph eins a, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3 und 5, Paragraph 19, Absatz 9,, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 35, mit Ausnahme des Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 54, Absatz 5,, die Abschnitte römisch IX bis römisch XII samt Überschriften und den Paragraphen 58 bis 103 sowie die Aufhebung der Paragraphen 50, Absatz 2,, 51 Absatz 3,, 59 bis 62 und 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
- (42)Absatz 42§ 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 und § 35 Abs. 3a der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit demjenigen Monatsersten in Kraft, der auf die Kundmachung des Bundeskanzlers folgt, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist. Bis dahin gilt § 35 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, und Paragraph 35, Absatz 3 a, der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit demjenigen Monatsersten in Kraft, der auf die Kundmachung des Bundeskanzlers folgt, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist. Bis dahin gilt Paragraph 35, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.
- (43)Absatz 43§ 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 26, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
- (44)Absatz 44In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 61 Abs. 3 mit 1. Jänner 2003,Paragraph 61, Absatz 3, mit 1. Jänner 2003,
- 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7, § 9, § 13a Abs. 2a, § 25a Abs. 4, § 35 Abs. 1a, § 88 Abs. 1, § 90 samt Überschrift, § 90a samt Überschrift, § 91 Abs. 3, 5 und 6, § 93 Abs. 5 bis 8 und 12, § 96 Abs. 3 sowie § 102 Abs. 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 9,, Paragraph 13 a, Absatz 2 a,, Paragraph 25 a, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins a,, Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 90, samt Überschrift, Paragraph 90 a, samt Überschrift, Paragraph 91, Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 93, Absatz 5 bis 8 und 12, Paragraph 96, Absatz 3, sowie Paragraph 102, Absatz 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, mit 1. Jänner 2004,
- 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 3 und 5 mit 2. Jänner 2004.Paragraph 5, Absatz 3 und 5 mit 2. Jänner 2004.
§ 91 Abs. 4, § 93 Abs. 9 letzter Satz, § 93 Abs. 12a und § 96 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Paragraph 91, Absatz 4,, Paragraph 93, Absatz 9, letzter Satz, Paragraph 93, Absatz 12 a und Paragraph 96, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. - (45)Absatz 45In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 3 bis 6, § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,Paragraph 15, Absatz 3 bis 6, Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz 2, mit 1. Jänner 2003,
- 2.Ziffer 2§ 59 Abs. 1 Z 10 und § 94 Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 77 Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 94, Absatz 5, sowie die Aufhebung des Paragraph 77, Absatz 5, mit 1. Dezember 2003,
- 3.Ziffer 3§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 lit. f, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 8, § 21 Abs. 1, § 25a Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 1, § 56 Abs. 7, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 3, § 86 Abs. 1 sowie die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 88 Abs. 1, § 90, § 90a, § 91 Abs. 6, § 93 Abs. 5 und 13, § 94 Abs. 4a, § 97a Abs. 2 und 3, § 99 samt Überschrift und die Aufhebung der §§ 13 und 23 samt Überschriften, des § 25a Abs. 5, des § 56 Abs. 9 und 10, des § 100 sowie der Abschnittsüberschrift vor § 102 am 1. Jänner 2004,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Litera f,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25 a, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz eins, sowie die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 86,, Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 90,, Paragraph 90 a,, Paragraph 91, Absatz 6,, Paragraph 93, Absatz 5 und 13, Paragraph 94, Absatz 4 a,, Paragraph 97 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 99, samt Überschrift und die Aufhebung der Paragraphen 13 und 23 samt Überschriften, des Paragraph 25 a, Absatz 5,, des Paragraph 56, Absatz 9 und 10, des Paragraph 100, sowie der Abschnittsüberschrift vor Paragraph 102, am 1. Jänner 2004,
- 4.Ziffer 4§ 4 Abs. 2 und § 59 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 59, Absatz 3, mit 1. Jänner 2005,
- 5.Ziffer 5§ 17 Abs. 2a und 2b mit 1. Oktober 2005.Paragraph 17, Absatz 2 a und 2b mit 1. Oktober 2005.
- (46)Absatz 46Die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1972, BGBl. Nr. 399/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1972,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
- (47)Absatz 47§ 1a Abs. 2 Z 1, die §§ 15 bis 15e samt Überschriften, § 25a Abs. 8, § 62 Abs. 2 und § 97b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 91 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer eins,, die Paragraphen 15 bis 15e samt Überschriften, Paragraph 25 a, Absatz 8,, Paragraph 62, Absatz 2 und Paragraph 97 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 91, Absatz 2, außer Kraft.
- (48)Absatz 48§ 80 Abs. 8, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 3 sowie die §§ 84 und 85 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 80, Absatz 8,, Paragraph 81, samt Überschrift, Paragraph 82, Absatz 3, sowie die Paragraphen 84 und 85 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (49)Absatz 49In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 2b, § 90a Abs. 1b und die Aufhebung des § 90 Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 90 a, Absatz eins b und die Aufhebung des Paragraph 90, Absatz 4 und 5 mit 1. Jänner 2004,
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 14, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, 2a, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 90a Abs. 1a, § 98 samt Überschrift, Abschnitt XIII mit den §§ 99 bis 104 samt Überschriften und Abschnitt XIV mit § 105 samt Überschrift, Abschnitt XV samt Überschrift mit den §§ 106 bis 110 sowie die Aufhebung des § 54 Abs. 5 und 7, des § 60 samt Überschrift und des § 91 Abs. 11 und 12 mit 1. Jänner 2005,Paragraph eins, Absatz 14,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, 2a, 3 und 5, Paragraph 41, Absatz 2 und 3, Paragraph 54, Absatz 2,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 86,, Paragraph 90 a, Absatz eins a,, Paragraph 98, samt Überschrift, Abschnitt römisch XIII mit den Paragraphen 99 bis 104 samt Überschriften und Abschnitt römisch XIV mit Paragraph 105, samt Überschrift, Abschnitt römisch XV samt Überschrift mit den Paragraphen 106 bis 110 sowie die Aufhebung des Paragraph 54, Absatz 5 und 7, des Paragraph 60, samt Überschrift und des Paragraph 91, Absatz 11 und 12 mit 1. Jänner 2005,
- 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 6 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 5, Absatz 6, mit 1. Jänner 2014.
- (50)Absatz 50In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 17 Abs. 5, § 53 Abs. 2 lit. i, j und n, § 56 Abs. 3 und § 97a Abs. 1 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 2, Litera i,, j und n, Paragraph 56, Absatz 3 und Paragraph 97 a, Absatz eins, mit 1. Jänner 2004,
- 2.Ziffer 2§ 31 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2005.Paragraph 31, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2005.
- (51)Absatz 51§ 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Paragraph 28, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
- (52)Absatz 52In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 41 Abs. 1 am 21. August 2003,Paragraph 41, Absatz eins, am 21. August 2003,
- 2.Ziffer 2§ 25a Abs. 4 und 7, § 98a samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. d und 21 Abs. 1 lit. b mit 1. Jänner 2004,Paragraph 25 a, Absatz 4 und 7, Paragraph 98 a, samt Überschrift sowie die Aufhebung der Paragraphen 11, Litera d und 21 Absatz eins, Litera b, mit 1. Jänner 2004,
- 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 2, § 53 Abs. 2 lit. l und § 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5, § 108 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 41a samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2, Litera l und Paragraph 54, Absatz 2, Litera a und Absatz 5,, Paragraph 108, samt Überschrift sowie die Aufhebung des Paragraph 41 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,
- 4.Ziffer 4§ 35 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 2 Z 2 und Abschnitt V mit § 42 samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 43 bis 45 samt Überschriften mit 1. Juli 2005,Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2 und Abschnitt römisch fünf mit Paragraph 42, samt Überschrift sowie die Aufhebung der Paragraphen 43 bis 45 samt Überschriften mit 1. Juli 2005,
- 5.Ziffer 5§ 15 Abs. 4 Z 1 mit 1. Jänner 2006.Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2006.
- (53)Absatz 53In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 25a Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 25 a, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 100, Absatz eins und 3 und Paragraph 105, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005,
- 2.Ziffer 2§ 59 Abs. 1 und § 41a samt Überschrift mit 1. Juli 2005,Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 41 a, samt Überschrift mit 1. Juli 2005,
- 3.Ziffer 3§ 99 Abs. 6 und die Aufhebung des § 34 samt Überschrift mit 1. Jänner 2006.Paragraph 99, Absatz 6 und die Aufhebung des Paragraph 34, samt Überschrift mit 1. Jänner 2006.
- (54)Absatz 54§ 70 Z 1, § 81 Abs. 1 bis 5 und 8, § 100 Abs. 2, § 101 Abs. 5, § 102 Abs. 1, § 105 Abs. 2 und § 110 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Zugleich tritt § 101 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 70, Ziffer eins,, Paragraph 81, Absatz eins bis 5 und 8, Paragraph 100, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz 2 und Paragraph 110, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 101, Absatz 3, außer Kraft.
- (55)Absatz 55In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 4 sowie § 41a Abs. 6 mit 1. Jänner 2006,Paragraph 15, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 4 sowie Paragraph 41 a, Absatz 6, mit 1. Jänner 2006,
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 2a mit 1. Juli 2006.Paragraph 5, Absatz 2 a, mit 1. Juli 2006.
- (56)Absatz 56§ 59 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
- (57)Absatz 57§ 99 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 99, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
- (58)Absatz 58In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 90 Abs. 1a rückwirkend mit 1. Jänner 2004,Paragraph 90, Absatz eins a, rückwirkend mit 1. Jänner 2004,
- 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 2a und 2b, § 15b Abs. 1, § 98a Abs. 1 und § 100 Abs. 3 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,Paragraph 4, Absatz 2 a und 2b, Paragraph 15 b, Absatz eins,, Paragraph 98 a, Absatz eins und Paragraph 100, Absatz 3, rückwirkend mit 1. Jänner 2005,
- 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 2a und § 17 Abs. 5 mit 1. Juli 2007.Paragraph 5, Absatz 2 a und Paragraph 17, Absatz 5, mit 1. Juli 2007.
- (59)Absatz 59§ 1 Abs. 11 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 11 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (60)Absatz 60§ 17 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt auch für Personen, die vor diesem Tag einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben.Paragraph 17, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt auch für Personen, die vor diesem Tag einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben.
- (61)Absatz 61In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 94 Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 2003,Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2003,
- 2.Ziffer 2§ 93 Abs. 17 mit 1. September 2007 undParagraph 93, Absatz 17, mit 1. September 2007 und
- 3.Ziffer 3§ 41a Abs. 1 Z 4 und § 95a mit 1. November 2008.Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 95 a, mit 1. November 2008.
- (62)Absatz 62Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 41 Abs. 2 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in Paragraph 41, Absatz 2, genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.
- (63)Absatz 63§ 15b und § 41a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 15/2009 treten rückwirkend mit 1. November 2008 in Kraft.Paragraph 15 b und Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009, treten rückwirkend mit 1. November 2008 in Kraft.
- (64)Absatz 64§ 4 Abs. 2a und § 100 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2 a und Paragraph 100, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.
- (65)Absatz 65Die §§ 100 Abs. 3 und 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 100, Absatz 3 und 105 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (66)Absatz 66In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 100 Abs. 3 und 4 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 100, Absatz 3 und 4 mit 1. Jänner 2005,
- 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 1 Z 6 mit 1. Jänner 2010 undParagraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, mit 1. Jänner 2010 und
- 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 2 mit 2. September 2017.Paragraph 5, Absatz 2, mit 2. September 2017.
- (67)Absatz 67§ 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph eins b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (68)Absatz 68§ 1 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft; § 1 Abs. 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft; Paragraph eins, Absatz 11, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
- (69)Absatz 69In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 10, Absatz 3, mit 1. Jänner 1998,
- 2.Ziffer 2§ 41 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2011.Paragraph 41, Absatz 2 und 3 mit 1. Jänner 2011.
- (70)Absatz 70§ 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13a Abs. 2b und 3, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 Z 3 und 5, § 17 Abs. 1 und 7, § 24 Abs. 3, § 25 samt Überschrift, § 34 samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 10, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 2 sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 2 lit. a, des § 11 lit. a, des § 13a Abs. 4 und des § 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13 a, Absatz 2 b und 3, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3 und 5, Paragraph 17, Absatz eins und 7, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz eins und 2 sowie die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,, des Paragraph 11, Litera a,, des Paragraph 13 a, Absatz 4 und des Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
- (71)Absatz 71In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 59 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2012,Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Juli 2012,
- 2.Ziffer 2§ 15c Abs. 1 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 15 c, Absatz eins, mit 1. Jänner 2013,
- 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 14, § 99 Abs. 3 und 6 sowie § 105a samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.Paragraph eins, Absatz 14,, Paragraph 99, Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 105 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.
- (72)Absatz 72§ 17 Abs. 2g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
(Anm.: Abs. 73 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 73, wurde nicht vergeben)
- (74)Absatz 74In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 12, § 1b, § 73 Abs. 5, § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b, § 100 Abs. 5 sowie der Entfall der §§ 50 und 51 samt Überschriften mit 1. Jänner 2013,Paragraph eins, Absatz 12,, Paragraph eins b,, Paragraph 73, Absatz 5,, Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 100, Absatz 5, sowie der Entfall der Paragraphen 50 und 51 samt Überschriften mit 1. Jänner 2013,
- 2.Ziffer 2§ 105a Abs. 2 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 105 a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014.
- (75)Absatz 75§ 5 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 7, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
- (76)Absatz 76In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 59 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2012,Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Juli 2012,
- 2.Ziffer 2§ 92 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 92, mit 1. Jänner 2013,
- 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 2a mit 1. Juli 2013 undParagraph 5, Absatz 2 a, mit 1. Juli 2013 und
- 4.Ziffer 4§ 99 Abs. 1, § 105 Abs. 4 und 5 und § 105a Abs. 7 sowie der Entfall von § 105a Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz 4 und 5 und Paragraph 105 a, Absatz 7, sowie der Entfall von Paragraph 105 a, Absatz 8 und 9 mit 1. Jänner 2014.
- (77)Absatz 77In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 9 mit 31. Dezember 2010,Paragraph 9, mit 31. Dezember 2010,
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 4 Z 2 mit 1. Jänner 2011,Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2011,
- 3.Ziffer 3§ 98b samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,Paragraph 98 b, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
- 4.Ziffer 4§ 1b und § 19 Abs. 4a Z 3 lit. b mit 1. August 2013,Paragraph eins b und Paragraph 19, Absatz 4 a, Ziffer 3, Litera b, mit 1. August 2013,
- 5.Ziffer 5§ 1 Abs. 12, § 4 Abs. 1 Z 1, § 59 Abs. 2 Z 1, § 93 Abs. 5 Z 1 und Abs. 13 sowie § 99 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.Paragraph eins, Absatz 12,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 13, sowie Paragraph 99, Absatz 3, mit 1. Jänner 2014.
- (78)Absatz 78§ 13a Abs. 2c und § 41a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 13 a, Absatz 2 c und Paragraph 41 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.
- (79)Absatz 79Die §§ 42 Abs. 2, 56 Abs. 3a, 59 Abs. 3, 61 Abs. 2, 69 Abs. 1, 88 Abs. 2, 90 Abs. 1a und 93 Abs. 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 in Kraft.Die Paragraphen 42, Absatz 2,, 56 Absatz 3 a,, 59 Absatz 3,, 61 Absatz 2,, 69 Absatz eins,, 88 Absatz 2,, 90 Absatz eins a und 93 Absatz 4, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in Kraft.
- (80)Absatz 80In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 2c mit 1. Jänner 2014,Paragraph 4, Absatz 2 c, mit 1. Jänner 2014,
- 2.Ziffer 2§ 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 mit 12. Februar 2015,Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins und Paragraph 104, Absatz eins, mit 12. Februar 2015,
- 3.Ziffer 3§ 17 Abs. 2a und § 98c samt Überschrift mit 1. März 2015,Paragraph 17, Absatz 2 a und Paragraph 98 c, samt Überschrift mit 1. März 2015,
- 4.Ziffer 4§ 4 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 35 Abs. 4, § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 4 Z 3 und § 107 Abs. 4 sowie der Entfall der § 72 und § 99 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 4,, Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 107, Absatz 4, sowie der Entfall der Paragraph 72 und Paragraph 99, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (81)Absatz 81In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 2 und 2b und § 90a Abs. 1b sowie der Entfall des § 5 Abs. 6 mit 2. September 2017,Paragraph 5, Absatz 2 und 2b und Paragraph 90 a, Absatz eins b, sowie der Entfall des Paragraph 5, Absatz 6, mit 2. September 2017,
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 5, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (82)Absatz 82§ 59 Abs. 1 und 2 und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.Paragraph 59, Absatz eins und 2 und Paragraph 61, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, treten mit 1. April 2017 in Kraft.
- (83)Absatz 83§ 1a Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 101, § 101 Abs. 1 und 2, § 102 sowie § 105 Abs. 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, die Überschrift zu Paragraph 101,, Paragraph 101, Absatz eins und 2, Paragraph 102, sowie Paragraph 105, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (84)Absatz 84In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 4 Z 2, § 17 Abs. 5 Z 1 und § 26 Abs. 4 lit. b mit 1. Juli 2016,Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 26, Absatz 4, Litera b, mit 1. Juli 2016,
- 2.Ziffer 2§ 1a Abs. 2 Z 3 mit 1. Jänner 2018,Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2018,
- 3.Ziffer 3§ 26 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 105 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 mit 8. Jänner 2018,Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 105, Absatz 5 und Paragraph 108, Absatz 2, mit 8. Jänner 2018,
- 4.Ziffer 4§ 35 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 101 Abs. 1 mit 1. Juli 2018. § 35 Abs. 4 ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018 bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.Paragraph 35, Absatz eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 101, Absatz eins, mit 1. Juli 2018. Paragraph 35, Absatz 4, ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.
- (85)Absatz 85In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 41 Abs. 3 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, und Paragraph 105, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005,
- 2.Ziffer 2§ 41 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80/2005, mit 10. August 2005,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, mit 10. August 2005,
- 3.Ziffer 3§ 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2008, mit 10. Jänner 2008,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2008,, mit 10. Jänner 2008,
- 4.Ziffer 4§ 41 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, mit 30. Dezember 2008,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, mit 30. Dezember 2008,
- 5.Ziffer 5§ 41 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit 1. Jänner 2011,Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit 1. Jänner 2011,
- 6.Ziffer 6§ 59 Abs. 1 Z 10 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, mit 1. Jänner 2019,
- 7.Ziffer 7§ 101 mit 1. Jänner 2019. Laufende Mitteilungsverfahren sind nach den am 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen abzuschließen.Paragraph 101, mit 1. Jänner 2019. Laufende Mitteilungsverfahren sind nach den am 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen abzuschließen.
- (86)Absatz 86In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. b mit 1. Februar 2016,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, mit 1. Februar 2016,
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 5, § 16 Abs. 3 und § 25a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 25 a, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (87)Absatz 87§ 17 Abs. 2h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (88)Absatz 88In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1b mit 1. Jänner 2019,Paragraph eins b, mit 1. Jänner 2019,
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 13 und § 110 Abs. 2 mit 1. Jänner 2020,Paragraph eins, Absatz 13 und Paragraph 110, Absatz 2, mit 1. Jänner 2020,
- 3.Ziffer 3§ 26 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 26, Absatz 5 und Paragraph 108, Absatz 2, mit 29. Jänner 2020,
- 4.Ziffer 4§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. b sowie § 15 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Litera b, sowie Paragraph 15, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021,
- 5.Ziffer 5§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2h und § 18 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 h und Paragraph 18, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (89)Absatz 89§ 17 Abs. 2h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
- (90)Absatz 90§ 41 Abs. 2 und 3 sowie § 99 Abs. 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 99, Absatz 3,, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
- (91)Absatz 91In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 95h mit 1. Juli 2022,Paragraph 95 h, mit 1. Juli 2022,
- 2.Ziffer 2§ 94 Abs. 4a und § 109 Abs. 25 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 94, Absatz 4 a und Paragraph 109, Absatz 25, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (92)Absatz 92Nachzahlungen, die auf Grund von § 95i in Verbindung mit der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.Nachzahlungen, die auf Grund von Paragraph 95 i, in Verbindung mit der rückwirkenden Änderung des Paragraph 776, Absatz 2, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.
- (93)Absatz 93§ 41 Abs. 2 ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 nicht anzuwenden.Paragraph 41, Absatz 2, ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 nicht anzuwenden.
- (94)Absatz 94§ 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 110 PG 1965 Vollziehung
- (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
- (2)Absatz 2Die nach diesem Bundesgesetz der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übertragenen Aufgaben sind von dieser im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. In Besorgung dieser Aufgaben unterliegt die Versicherungsanstalt den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
Artikel
Art. 1 PG 1965
§ 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.200/1969, Nr. 226/1970, Nr. 216/1972, Nr. 320/1973 und Nr. 393/1974, wird gemäß § 8 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts der Worte „die Höhe“ vor den Worten „des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen“ authentisch dahin ausgelegt, daß die durch die 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, die 23. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 168/1972, die 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, und durch die 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 392/1974, neu eingeführten ruhegenußfähigen Zulagen keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes, die vor Einführung dieser Zulagen aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Folge haben; es sei denn, daß anläßlich der Einführung einer Zulage gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Art. 2 PG 1965
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.
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Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung. |
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
(4) Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 lit. a sowie 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht für sie auf Grund eines nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbetrages ein Anspruch auf Witwenpension beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entstanden ist. Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung, des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. Ist der Witwe oder der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen ist, die dem Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.
(5) Die im § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 50 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 gilt nur in den Fällen, in denen das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund nach dem 28. Februar 1985 begründet wird.
Art. 3 PG 1965
Artikel III
(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)
Eine Ergänzungszulage nach Art. V Abs. 6 beziehungsweise nach Art. VI Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.136/1979 ist nur soweit und solange bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses zu berücksichtigen, als der ruhegenußfähige Monatsbezug hinter dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zurückbleibt, der sich unter Zugrundelegung der im Art. XI des erwähnten Gesetzes enthaltenen und nach Abs. 3 dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibt.
Art. 5 PG 1965
Bei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 und bei Universitäts(Hochschul)assistenten, die nach dem 31. Dezember 1983 aus dem Dienststand ausscheiden, und bei Hinterbliebenen nach solchen Beamten richtet sich die Höhe des der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrunde zu legenden Gehaltes nach den für die Beamten des Dienststandes jeweils vorgesehenen Gehaltsansätzen (Art. III Abs. 3). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Dienstalterszulage und einer Dienstzulage nach § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn sie in den angeführten Fällen in die Ermittlungsgrundlage der Ruhe(Versorgungs)genüsse mit einzubeziehen sind (Art. III Abs. 4 und 5).
Art. 6 PG 1965
(1) Für die Ermittlung der Ruhegenüsse der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und der Universitäts(Hochschul)assistenten, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Ermittlung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist anstelle der bisherigen Gehaltsstufe 1 die Gehaltsstufe 2 und in allen übrigen Fällen weiterhin die bisherige Gehaltsstufe maßgebend. Doch sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, vom 1. Jänner 1984 an in den einzelnen Gehaltsstufen die im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I festgesetzten neuen Ansätze zu berücksichtigen.
(2) In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. 1 genannten Personen an die Stelle der im § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in den Gehaltsstufen 5 bis 16 vorgesehenen neuen Ansätze die nachstehend angeführten Beträge:
in der Gehaltsstufe | Schilling |
5 | 16 914 |
6 | 18 263 |
7 | 19 610 |
8 | 20 959 |
9 | 22 305 |
10 | 23 653 |
11 | 24 999 |
12 | 26 348 |
13 | 27 694 |
14 | 29 043 |
15 | 30 389 |
16 | 31 986 |
(3) Für das Ausmaß der Dienstalterszulage, die bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen ist, gilt weiterhin die Regelung des § 56 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.
(4) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder 13 und eine der betreffenden Gehaltsstufe entsprechende Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage vom 1. Jänner 1984 an in dem für Leiter der Verwendungsgruppe L 1 in der Gehaltsstufe 10 beziehungsweise 14 vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen.
(5) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage weiterhin nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Art. 7 PG 1965
(1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach § 66 Abs. 14 des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(4) Nebengebühren, die auf Grund der im Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
(5) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.
Art. 8 PG 1965
Ist der Leiter (Direktor) oder Abteilungsvorstand eines Pädagogischen (Berufspädagogischen) Institutes vor dem 1. September 1983 aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die beim Ruhe(Versorgungs)genuß zu berücksichtigende Dienstzulage so zu ermitteln, als ob § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1983 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden wären. Die Berücksichtigung einer Dienstzulage nach § 57 Abs. 9 und § 59a des Gehaltsgesetzes 1956 kommt daher in diesen Fällen nicht in Betracht.
Art. 9 PG 1965
Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1988 ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund unmittelbar daran anschließt.
Art. 13 PG 1965
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)
(2) Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel)
Art. 15 PG 1965
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Art. 20 PG 1965
Für den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes 1965 gilt in Fällen, in denen
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a) | der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und |
b) | diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist, folgende besondere Regelung: |
| An die Stelle der im § 14 Abs. 2 lit. b Z 2 und Abs. 3 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorgesehenen Voraussetzungen tritt - wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger ist - die Voraussetzung des Altersunterschiedes der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren. |
Art. 24 PG 1965
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)
(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 5 betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)
(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)
(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)
(Anm.: Abs. 9 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 10 und 11 Vollziehungsklausel)
Art. 79 PG 1965
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.