(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 61 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr | Divisor |
2000 | 455 |
2001 | 472,5 |
2002 | 490 |
2003 | 507,5 |
2004 | 525 |
2005 | 542,5 |
2006 | 560 |
2007 | 577,5 |
2008 | 595 |
2009 | 612,5 |
2010 | 630 |
2011 | 647,5 |
2012 | 665 |
2013 | 682,5 |
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