Art. 8 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Ist der Leiter (Direktor) oder Abteilungsvorstand eines Pädagogischen (Berufspädagogischen) Institutes vor dem 1. September 1983 aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die beim Ruhe(Versorgungs)genuß zu berücksichtigende Dienstzulage so zu ermitteln, als ob § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1983 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden wären. Die Berücksichtigung einer Dienstzulage nach § 57 Abs. 9 und § 59a des Gehaltsgesetzes 1956 kommt daher in diesen Fällen nicht in Betracht.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 8 PG 1965


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 8 PG 1965 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu Art. 8 PG 1965


Entscheidungen zu § artikel8 PG 1965


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 8 PG 1965


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 8 PG 1965 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PG 1965 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 7 PG 1965
Art. 9 PG 1965