Ist der Leiter (Direktor) oder Abteilungsvorstand eines Pädagogischen (Berufspädagogischen) Institutes vor dem 1. September 1983 aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die beim Ruhe(Versorgungs)genuß zu berücksichtigende Dienstzulage so zu ermitteln, als ob § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1983 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden wären. Die Berücksichtigung einer Dienstzulage nach § 57 Abs. 9 und § 59a des Gehaltsgesetzes 1956 kommt daher in diesen Fällen nicht in Betracht.
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