Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024
Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.
In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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