Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz eins§ 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.Paragraph 700 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.
(2)Absatz 2Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
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