Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2)Absatz 2Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3)Absatz 3Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15d bleibt unberührt.Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß Paragraph 15 d, bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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