(1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; | |||||||||
2. | Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich; | |||||||||
3. | Kündigung; | |||||||||
4. | Entlassung; | |||||||||
5. | vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund; | |||||||||
6. | einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses. |
(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
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