Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2)Absatz 2Die Anwartschaft erlischt durch
1.Ziffer einsVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2.Ziffer 2Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß Paragraph 67, KV; der Verzicht ist unwiderruflich;
3.Ziffer 3Kündigung;
4.Ziffer 4Entlassung;
5.Ziffer 5vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
6.Ziffer 6einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Absatz 2, Ziffer 6, nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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