Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsIst der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2)Absatz 2Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Absatz 3Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1), so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € Anmerkung 1), so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1.Ziffer einsZunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2.Ziffer 2Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € Anmerkung 1) liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3.Ziffer 3Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 (Anm. 1) entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 Anmerkung 1) entspricht.
4.Ziffer 4Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Absatz 4Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € Anmerkung 1) nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
1.Ziffer einsVon der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € (Anm. 2) abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 (Anm. 3) zu dividieren.Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € Anmerkung 2) abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 Anmerkung 3) zu dividieren.
2.Ziffer 2Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3.Ziffer 3Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Absatz 4 aDer Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 Abs. 3, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz 3,, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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