(1) Nach Maßgabe der §§ 76 bis 85 gebühren folgende Leistungen:
1. | Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie | |||||||||
2. | Sonderzahlungen. |
(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.
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