Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsNach Maßgabe der §§ 76 bis 85 gebühren folgende Leistungen:Nach Maßgabe der Paragraphen 76 bis 85 gebühren folgende Leistungen:
1.Ziffer einsZuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie
2.Ziffer 2Sonderzahlungen.
(2)Absatz 2Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach Paragraph 67, Absatz 6, KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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