Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDer Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Absatz 2Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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