Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem § 41 Abs. 7 zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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