Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem § 41 Abs. 7 zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 95h PG 1965
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95h PG 1965 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 95h PG 1965