Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b GehG, wennDem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21 b, GehG, wenn
1.Ziffer einssie im Ausland wohnen,
2.Ziffer 2es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
3.Ziffer 3der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
(2)Absatz 2Der Folgekostenzuschuß nach § 21f GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21 f, GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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