(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b GehG, wenn
1. | sie im Ausland wohnen, | |||||||||
2. | es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und | |||||||||
3. | der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat. |
(2) Der Folgekostenzuschuß nach § 21f GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
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