(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) | der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, | |||||||||
b) | den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten, | |||||||||
c) | den angerechneten Ruhestandszeiten, | |||||||||
d) | den zugerechneten Zeiträumen, | |||||||||
e) | den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten. |
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. | eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. |
(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
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