§ 58 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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