Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2)Absatz 2Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3)Absatz 3Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Absatz 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4)Absatz 4Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.Eine Minderung auf Grund des Paragraph 40, KV und eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5)Absatz 5Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 78 Abs. 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des Paragraph 78, Absatz 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6)Absatz 6Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge
1.Ziffer einsKarenz nach dem MSchG oder dem VKG oder
2.Ziffer 2Karenzurlaubes nach § 56a KV oderKarenzurlaubes nach Paragraph 56 a, KV oder
3.Ziffer 3Präsenz- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
(7)Absatz 7Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(8)Absatz 8Beiträge nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.Beiträge nach Absatz eins,, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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