§ 80 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.

(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige anspruchsbegründende Nebengebühren.

(3) Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.

(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.

(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 78 Abs. 5 und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.

(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge

1.

Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder

2.

Karenzurlaubes nach § 56a KV oder

3.

Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.

(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(8) Beiträge nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 PG 1965


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 PG 1965 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

55 Entscheidungen zu § 80 PG 1965


Entscheidungen zu § 80 PG 1965


Entscheidungen zu § 80 Abs. 1 PG 1965

13

Entscheidungen zu § 80 Abs. 2 PG 1965


Entscheidungen zu § 80 Abs. 4 PG 1965


Entscheidungen zu § 80 Abs. 5 PG 1965


Entscheidungen zu § 80 Abs. 6 PG 1965


Entscheidungen zu § 80 Abs. 7 PG 1965


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 PG 1965


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 PG 1965 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PG 1965 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 79 PG 1965
§ 81 PG 1965