Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Schriften, die dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die
1.
nach diesem Bundesgesetz oder
2.
nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden Leistungen dienen, sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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