§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist
1. | von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und | |||||||||
2. | auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten. | |||||||||
Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen. |
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