Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
1.Ziffer einsin das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund oder
2.Ziffer 2in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
liegen.
(2)Absatz 2Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:Als Kinder im Sinne des Absatz eins, gelten:
1.Ziffer einsKinder im Sinne des § 1 Abs. 5 undKinder im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, und
2.Ziffer 2Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3)Absatz 3Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4)Absatz 4Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden.Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch Paragraph 607, Absatz 6 und auf das Prozentausmaß auch Paragraph 607, Absatz 12, ASVG anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
(6)Absatz 6Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenuß nicht übersteigen.
(7)Absatz 7Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Paragraph 227 a, Absatz 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(8)Absatz 8Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 15 b, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz eins, ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9)Absatz 9Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
In Kraft seit 28.12.2019 bis 31.12.9999
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