Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz eins§ 4 Abs. 2a gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.Paragraph 4, Absatz 2 a, gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.
(2)Absatz 2Die §§ 5 Abs. 2a und 17 Abs. 5 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 5, Absatz 2 a und 17 Absatz 5, gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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