Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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