§ 70 PG 1965 Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

2.

Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 PG 1965


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 PG 1965 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 70 PG 1965


Entscheidungen zu § 70 PG 1965


Entscheidungen zu § 70 Abs. 3 PG 1965


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 PG 1965


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 PG 1965 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PG 1965 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 PG 1965
§ 71 PG 1965