Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt der Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt der Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß der Kinderzuschuss, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3)Absatz 3Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.
(4)Absatz 4Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.Ein Kinderzuschuss nach Absatz 2, oder eine Zulage nach Absatz 3, gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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