Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 15 bis 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.Die Paragraphen 15 bis 15c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 15 bis 15e sowie § 91 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 15 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die Paragraphen 15 bis 15e sowie Paragraph 91, Absatz 2, in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, Ziffer 2, oder Absatz 2,, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 97b PG 1965
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97b PG 1965 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 97b PG 1965