Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.Absatz eins, gilt nicht für die im Abschnitt römisch XII enthaltenen Zitierungen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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