Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
1.Ziffer einsdie Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1 und nach § 94 Abs. 3 und 4 sowiedie Grenzbeträge nach Paragraph 15 b, Absatz eins und nach Paragraph 94, Absatz 3 und 4 sowie
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
3.Ziffer 3den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1den Divisor in Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins,
zu ermitteln und kundzumachen.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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