(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
1. | die Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1 und nach § 94 Abs. 3 und 4 sowie | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) | ||||||||||
3. | den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1 | |||||||||
zu ermitteln und kundzumachen. |
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