Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Absatz 2Die Anwartschaft erlischt durch
a)Litera aWegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979,Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979,
b)Litera bVerzicht,
c)Litera cAustritt,
d)Litera dKündigung,
e)Litera eEntlassung.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 PG 1965
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 PG 1965 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 PG 1965