Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAuf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den Paragraphen 15 bis 15d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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