(1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.
(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
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