(1) Dem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird.
(2) Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt.
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