Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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