Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsHinterbliebenen nach Personen, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten nach dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1919 in der zuletzt geltenden Fassung hatten, gebührt ein monatlicher außerordentlicher Hinterbliebenenversorgungsgenuss unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf Versorgungsgenuss hätten, wenn sie Hinterbliebene nach einem Bundesbeamten wären, der am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Bei der Bemessung des Versorgungsgenusses sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des Abschnittes III mit den Maßgaben anzuwenden, dassHinterbliebenen nach Personen, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten nach dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1919 in der zuletzt geltenden Fassung hatten, gebührt ein monatlicher außerordentlicher Hinterbliebenenversorgungsgenuss unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf Versorgungsgenuss hätten, wenn sie Hinterbliebene nach einem Bundesbeamten wären, der am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Bei der Bemessung des Versorgungsgenusses sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des Abschnittes römisch III mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1.Ziffer einsdie verstorbene Person, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss hatte, als verstorbener Beamter und
2.Ziffer 2deren außerordentlicher Versorgungsgenuss als Ruhegenuss
gelten.
(2)Absatz 2Auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss sind die für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(3)Absatz 3Bei der Bemessung des außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenusses sind allfällige Kürzungen des außerordentlichen Versorgungsgenusses, die sich auf Grund anderweitiger Einkünfte ergeben haben, nicht zu berücksichtigen. Kürzungsbestimmungen, die für den außerordentlichen Versorgungsgenuss gegolten haben, sind jedoch auch auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss anzuwenden, sofern anderweitige Einkünfte nicht bereits bei seiner Bemessung zu einer Verminderung geführt haben.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von § 110 Abs. 1 vom Bundeskanzler zu vollziehen.Die Absatz eins bis 3 sind abweichend von Paragraph 110, Absatz eins, vom Bundeskanzler zu vollziehen.
In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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