§ 67 PG 1965

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

1.

sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden und

2.

für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,

von 1946 bis 1950

1/4

von 1951 bis 1960

3/8

von 1961 bis 1971

3/4

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 PG 1965


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 PG 1965 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

53 Entscheidungen zu § 67 PG 1965


Entscheidungen zu § 67 PG 1965


Entscheidungen zu § 67 Abs. 1 PG 1965


Entscheidungen zu § 67 Abs. 2 PG 1965


Entscheidungen zu § 67 Abs. 3 PG 1965


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 PG 1965


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 PG 1965 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PG 1965 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66 PG 1965
§ 68 PG 1965